3.7.1 Verrichtung der im jeweiligen Handwerk gebräuchlichen Arbeiten (Teil I)
Die Prüfungsanforderungen für den Teil I der Meisterprüfung in zulassungspflichtigen Handwerken bestimmen sich nach der jeweiligen Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II des jeweiligen Handwerks.
Diese Verordnungen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 HwO werden je nach technischem Fortschritt für den jeweiligen Beruf bei Bedarf erlassen. Für das Bestehen der Prüfung sind sowohl für die Meisterprüfungsarbeit als auch für die Arbeitsprobe(n) jeweils mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Dabei müssen für die Situationsaufgabe, die Projektarbeit und das Fachgespräch jeweils ausreichende Leistungen nachgewiesen werden. Notenkompensationen ("5" gegen "3") gibt es nicht.
3.7.2 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
Auch für die Prüfungsanforderungen für den Teil II der Meisterprüfung gibt es Rechtsvorschriften, die dem stetigen Wandel in den Anforderungsprofilen unterworfen sind.
Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk
Hier wird in 3 Bereichen abgeprüft:
1. Kraftfahrzeuginstandhaltungstechnik und Kraftfahrzeugtechnik,
2. Auftragsabwicklung und
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.
Dabei soll der Prüfling übergreifend arbeiten, er soll durch Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.
Die Prüfung erfolgt damit sehr nahe am Kundenauftrag.
Die schriftliche Prüfung ist in einem der 3 Fächer auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese das Bestehen der Meisterprüfung ermöglicht. Dabei werden die jeweilige schriftliche und mündliche Prüfung im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
Als Mindestvoraussetzung ist eine insgesamt ausreichende Leistung gefordert. Allerdings müssen in jedem der 3 Fächer mindestens 30 von 100 Punkten erreicht werden, sonst muss die Prüfung für dieses Fach in einer Wiederholungsprüfung noch einmal abgelegt werden.
3.7.3 Befreiung
Der Prüfling ist von der Ablegung einzelner Teile der Meisterprüfung befreit, wenn er eine dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung vergleichbare Prüfung aufgrund einer nach § 42 Abs. 1 oder § 51a Abs. 1, Abs. 2 HwO oder einer aufgrund von § 53 Berufsbildungsgesetz erlassenen Rechtsverordnung oder eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat. Nach der HwO-Novelle vom Juni 2021 ist die Befreiung von einzelnen Prüfungsleistungen nach § 46 Abs. 1 HwO an die weitergehenden Voraussetzungen nach den Absätzen 1a und 1b geknüpft. Demnach (Abs. 1a) ist eine Befreiung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn
- die befreiende Prüfung bezogen auf den jeweiligen Teil der Meisterprüfung die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten in dem jeweiligen Handwerk belegt, und
- zwischen ihr und dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt und zeitlichem Umfang bestehen."
Einzelne Prüfungsleistungen einer befreienden Prüfung dürfen zur Feststellung der Vergleichbarkeit nicht für mehrere Teile der Meisterprüfung zugleich zugrunde gelegt werden (Abs. 1b).
Zu einer Befreiung von den Prüfungsteilen III und IV verhält sich der im Rahmen der Novelle vom Juni 2021 eingeführte § 46 Abs. 1c HwO mit folgendem Inhalt:
"Der Prüfling ist von den Teilen III und IV der Meisterprüfung auch befreit, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat. Der Prüfling ist vom Teil IV der Meisterprüfung ferner befreit, wenn er den auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 22b Absatz 4 dieses Gesetzes oder nach § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vorgeschriebenen Nachweis erbringt".
Er ist von der Ablegung der Teile III und IV befreit, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat.
Auf den Teil II der Meisterprüfung kann damit u. a. die jeweils entsprechende Technikerprüfung angerechnet werden, wenn sie bestanden wurde.
Anerkennung einer vergleichbaren Prüfung
Die bestandene Abschlussprüfung einer Technikerschule in der Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik wird als Teil II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk angerechnet.
3.7.4 Teil III und IV der Meisterprüfung
Während die Teile I und II der handwerklichen Meisterprüfung in zahlreichen handwerksspezifischen Verordnungen geregelt sind, sind die für alle Handwerke gleichen Teile III und IV gemeinsam geregelt in der Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben.
Diese Verordnung umfasst die Prüfung betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Kompetenzen künftiger Handwerksmeister (Teil III) sowie deren berufs- und arbeitspädagogische Kenntni...