§ 396 Abs. 2 AO eröffnet die Möglichkeit der Aussetzung des Strafverfahrens in den unterschiedlichen Verfahrensstadien des Ermittlungsverfahrens oder des gerichtlichen Verfahrens. Unterschiedlich sind die entscheidenden Personen: Im Ermittlungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft zuständig, im gerichtlichen Verfahren das zur Entscheidung berufene Gericht. Erstaunlich, wenn auch möglich: Soweit das Ermittlungsverfahren von der Finanzbehörde selbständig durchgeführt wird (§ 386 Abs. 2 AO), tritt diese an die Stelle der Staatsanwaltschaft. Allerdings ist schwer vorstellbar, dass etwa die Steuerfahndung (als "Kavallerie" der Ermittlungsbehörden) von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, wenn es bisweilen auch ratsam wäre, etwa die Entscheidung zu einer Rechtsfrage in einem finanzgerichtlichen Verfahren abzuwarten.

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