Die Option der Personengesellschaft zur KSt wird durch § 1a Abs. 2 S. 1 KStG als Formwechsel i.S.d. UmwG behandelt. Die für einen "echten" Formwechsel geltenden §§ 1 und 25 UmwStG sind dabei entsprechend anzuwenden (§ 1a Abs. 2 S. 2 KStG). Als fiktiver Einbringungszeitpunkt gilt das Ende des WJ, das dem ersten "Options-WJ" unmittelbar vorangeht (§ 1a Abs. 2 S. 3 KStG).[13]

 

Beispiel 2

Die MT-GmbH & Co. KG (WJ = KJ) stellt am 15.11.2021 formgerecht einen Antrag nach § 1a KStG und optiert daher mit Wirkung zum 1.1.2022 zur KSt.

Lösung: Die MT-GmbH & Co. KG gilt nach § 1a Abs. 2 KStG als formgewechselt und in eine fiktive Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft i.S.d. § 1a KStG) nach §§ 25 i.V.m. 20 UmwStG eingebracht. Als Stichtag der fiktiven Einbringung gilt der Ablauf des letzten WJ vor der Optionsbesteuerung. Da der Optionszeitpunkt der 1.1.2022 (= Beginn des nächsten WJ nach dem zulässigen Antrag nach § 1a Abs. 1 KStG) ist, gilt der 31.12.2021 als Einbringungszeitpunkt (§ 1a Abs. 2 S. 3 KStG).

[13] In § 1a Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 KStG wird die umwandlungssteuerrechtliche Möglichkeit der Rückwirkung des § 9 S. 3 UmwStG ausgeschlossen. Da bereits der Optionsantrag nach § 1a Abs. 1 KStG nicht rückwirkend möglich ist, wird dadurch klargestellt, dass es keine rückwirkende Option geben kann.

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