Praxishinweise zum neuen § 1a KStG i.d.F. des KöMoG v. 25.6.2021
[Ohne Titel]
Dipl.-Finw. Jens Herkens
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) v. 25.6.2021 (BGBl. I 2021, 2050) erhalten Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ab dem VZ 2022 die Möglichkeit, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Die wesentlichen Voraussetzungen und Folgen der Optionsbesteuerung nach § 1a KStG für die Gesellschaft und für die daran beteiligten Gesellschafter werden in einem zweiteiligen Beitrag, der in dieser und der nächsten Ausgabe veröffentlicht wird, anhand zahlreicher Beispiele dargestellt. Der in dieser Ausgabe enthaltene erste Teil stellt die Voraussetzungen und die unmittelbaren Folgen der Option dar. Der zweite Teil des Beitrags (GmbH-StB 11/2021) beschäftigt sich mit der laufenden Besteuerung der optierenden Gesellschaft und deren Gesellschafter sowie mit den Auswirkungen der Rückoption.
I. Überblick zu § 1a KStG
Personengesellschaften = Transparenzprinzip: Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) werden grundsätzlich transparent besteuert, d.h. die erzielten Gewinne werden den Gesellschaftern (Mitunternehmern) für Zwecke der Einkommen- und Körperschaftsteuer unmittelbar zugerechnet und von diesen besteuert (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Kapitalgesellschaften = Trennungsprinzip: Bei Kapitalgesellschaften als eigenes Besteuerungssubjekt gilt dagegen das Trennungsprinzip: ihr Einkommen besteuert sie "selbst". Gewinne werden erst durch Ausschüttungen den Gesellschaftern (Anteilseignern) zugerechnet und unterliegen einer weiteren Besteuerung.
Die Idee einer rechtformneutralen Besteuerung von Kapital- und Personengesellschaften gibt es schon lange. Seit dem VZ 2008 gibt es für Einzelunternehmer und Mitunternehmerschaften durch die Einführung einer Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG die Möglichkeit, nicht entnommene Gewinne auf Antrag mit einem Einkommensteuersatz von 28,25 % zu versteuern (§ 34a Abs. 1 EStG), sofern bzw. solange diese Gewinne nicht entnommen werden (§ 34a Abs. 4 EStG). Dies bedeutet aber noch keine Gleichstellung in der Besteuerung.
Durch Art. 1 des KöMoG v. 25.6.2021 und die dadurch neu eingeführte Optionsmöglichkeit nach § 1a KStG können nunmehr ab dem VZ 2022 bestimmte Personengesellschaften auf Antrag für die Ertragsbesteuerung (ESt, KSt, GewSt) einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt werden.
Wesentliche Eckpunkte des § 1a KStG sind:
- Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften können nach § 1a Abs. 1 KStG beantragen, als "optierende Gesellschaft"wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden.
- Der Besteuerungswechsel wird durch § 1a Abs. 2 KStG wie ein Formwechsel nach § 25 UmwStG behandelt (fiktive Einbringung).
- Die Personengesellschaft (optierende Gesellschaft) unterliegt der Körperschaftsteuer. Den Gesellschaftern werden (zunächst) keine Einkünfte zugerechnet. Erst wenn Gewinnanteile aus der Personengesellschaft entnommen werden (oder als entnommen gelten), sind den Gesellschaftern fiktive Ausschüttungen zuzurechnen.
- Die Gleichstellung einer Personengesellschaft als optierende Gesellschaft mit einer "echten" Kapitalgesellschaft ist umfassend: die Gesellschafter werden wie Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft behandelt und erzielen aus Leistungen an die Personengesellschaft (optierende Gesellschaft) keine Sondervergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (mehr), sondern z.B. aus Gehalt, Zinsen, Miete entsprechende Überschusseinkünfte nach §§ 19, 20, 21 EStG.
- Die optierende Gesellschaft kann durch "Rückoption" (§ 1a Abs. 4 KStG) wieder zur "regulären" Besteuerung als Personengesellschaft zurück wechseln.
II. Antrag
1. Wer darf optieren?
In § 1a Abs. 1 S. 1 KStG werden (nur) Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften genannt, die "optierende Gesellschaft" sein können. Damit kommen für eine Option nach § 1a KStG in Betracht:
- OHG,
- KG (einschließlich GmbH & Co. KG),
- PartG (auch: PartGmbB).
GbR und Einzelunternehmen sind von der Option ausgeschlossen.
Der Antrag kann erstmals für nach dem 31.12.2021 beginnende WJ gestellt werden (§ 34 Abs. 1a KStG).
2. Beschluss der Gesellschafterversammlung
Nach § 1a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 KStG ist § 217 ...