Nina Lenz-Brendel, Julia Roglmeier
Voraussetzung für die Errichtung einer Patientenverfügung ist zunächst, dass der Verfügende einwilligungsfähig und volljährig ist.
Ärztliche Behandlungen stellen regelmäßig einen Eingriff in die körperliche Integrität des Betroffenen dar. Nach der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG erfüllt der ärztliche Heileingriff sogar den Tatbestand einer Körperverletzung nach §§ 223 ff. StGB. Willigt der Patient jedoch in die beabsichtigte Behandlungsmaßnahme ein, bleibt der Arzt straffrei, weil sein Verhalten durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt ist. Demnach muss der Patient wissen und verstehen, worin er einwilligt. Einwilligungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, eine rechtlich wirksame Einwilligung in die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter zu erteilen, insbesondere in die Körperverletzung bei einer ärztlichen Heilbehandlung. Im Hinblick auf ärztliche Maßnahmen bedeutet Einwilligungsfähigkeit somit die Fähigkeit eines Patienten, Art, Bedeutung und Tragweite der ärztlichen Maßnahme zu erfassen.
Für die Frage der Einwilligungsfähigkeit einer Person kommt es somit nicht darauf an, ob diese geschäftsfähig oder volljährig ist. Auch ein Minderjähriger kann durchaus in der Lage sein, die Risiken eines ärztlichen Eingriffs zu erkennen. Gleichwohl kann auch ein Volljähriger einwilligungsunfähig sein. Bei Volljährigen wird die Einwilligungsfähigkeit allerdings als gegeben unterstellt mit der Folge, dass das Vorliegen einer Einwilligungsunfähigkeit begründet werden muss. Fehlt einem Patienten die Fähigkeit, Art, Bedeutung und Tragweite einer ärztlichen Maßnahme zu erfassen, ist er einwilligungsunfähig. Das ist insbesondere der Fall, wenn er die für und gegen bestimmte ärztliche Maßnahmen sprechenden Gründe nicht erkennen oder gegeneinander abwägen oder die eigene Situation nicht reflektieren kann.
Behandlungsverbote eines einwilligungsfähigen Patienten sind vom Arzt zu beachten, und zwar unabhängig davon, wann sie erklärt werden. Ein einwilligungsfähiger Patient darf gegen seinen Willen nicht behandelt werden. In Fällen, in denen eine medizinische Behandlungsmaßnahme indiziert ist, muss der Arzt über die Behandlung und deren Risiken, aber auch über mögliche Behandlungsalternativen aufklären, um so eine Entscheidung des Patienten herbeiführen. Entscheidet sich der einwilligungsfähige Patient gegen die Behandlung, ist dieses Behandlungsverbot vom Arzt zwingend zu beachten. Im Umkehrschluss darf ein Arzt einen einwilligungsunfähigen Patienten auch dann nicht behandeln, wenn dieser antizipiert seine Zustimmung zu der ärztlichen Behandlungsmaßnahme nicht erteilt hat. Jedoch wird für den Einwilligungsunfähigen in der Regel ein amtlicher Betreuer bestellt, der an seiner Stelle die Einwilligung zu der beabsichtigten Behandlungsmaßnahme erteilen kann. Hat der Einwilligungsunfähige in Zeiten seiner Einwilligungsfähigkeit eine Patientenverfügung errichtet, ist der Betreuer oder auch ein Bevollmächtigter an die Vorgaben in der Patientenverfügung gebunden, sofern sie auf die aktuelle Behandlungssituation zutreffen.
Obwohl für die Einwilligung in eine aktuelle ärztliche Maßnahme keine Geschäftsfähigkeit vorliegen muss, sondern es ausreichend ist, dass der Patient einwilligungsfähig ist, muss derjenige, der eine Patientenverfügung errichten will, nicht nur einwilligungsfähig, sondern auch volljährig sein. Wann eine Person volljährig ist, regelt § 2 BGB. Nach dieser Vorschrift wird die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlangt. Vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen zur Patientenverfügung war allgemein anerkannt, dass auch Minderjährige eine Patientenverfügung errichten können, sofern sie in der Lage sind, die Bedeutung und Tragweite ihrer Entscheidung zu erkennen. Jedoch durfte der in einer Patientenverfügung geäußerte Wille eines Minderjährigen von den Ärzten nicht gegen den Willen seiner Sorgeberechtigten umgesetzt werden. Minderjährige können seit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung keine Patientenverfügung mehr errichten, was im Ergebnis nicht sachgerecht erscheint und auch nicht nachvollziehbar ist, denn darin liegt ein Wertungswiderspruch, der gegen Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 und 3 verstößt. Von Minderjährigen errichtete Patientenverfügungen sind ebenso wichtig und effektiv wie solche von Erwachsenen. Sie haben die gleiche Zielrichtung und können insbesondere in Fällen, in denen die Eltern des Minderjährigen in akuten Entscheidungssituationen nicht gefragt werden können, vor übereilten oder von falschen Emotionen geprägten Entscheidungen bewahren. Eltern sind vor dem Hintergrund ihrer Erziehungsaufgabe gehalten, die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem, verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen und mit dem Kind angepasst an dessen Entwicklungsstand Fragen der elterlichen Sorge mit dem Ziel, Einvernehmen herzustellen, zu besprechen, § 1626 Abs. 2 BGB. Hierzu gehört auch die Erziehung zu einem verantwortungsvollen Umgang mit ...