Primäre Schuldnerin des Abfindungsanspruchs ist die GmbH. Nach der BGH-Rechtsprechung (BGH v. 26.6.2018 – II ZR 65/16, GmbHR 2018, 961 = GmbH-StB 2018, 356 [Görden] sowie BGH v. 24.1.2012 – II ZR 109/11, GmbHR 2012, 387 = GmbH-StB 2012, 109 [Schwetlik]) können jedoch auch die Mitgesellschafter für die Abfindungszahlung haften.

Haftungsbedingungen: Die Haftung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Der Einziehungsbeschluss ist wirksam, die Abfindungszahlung kann jedoch bei Fälligkeit ohne Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften (§§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 3 GmbHG) nicht erfolgen (so dass es der GmbH verwehrt ist, den Anspruch zu erfüllen).
  • Die Gesellschafter verhalten sich treuwidrig, indem sie die Gesellschaft fortführen, ohne für die Bildung ungebundenen Gesellschaftsvermögens zu sorgen (etwa durch Auflösung stiller Reserven oder – soweit möglich – durch Kapitalherabsetzung). Beachten Sie: Auch die Liquidation der Gesellschaft ist – sofern keine anderen Maßnahmen getroffen werden – eine zumutbare Maßnahme, um den Anspruch zu erfüllen (zu den Voraussetzungen im Einzelnen: Wagner, RNotZ 2022, 181 [189]; kritisch zu dieser Rechtsprechung angesichts der "Unschärfe" der Haftungsvoraussetzungen und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit: Altmeppen, ZIP 2016, 1557 und Wachter, NZG 2016, 961 [965]).

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