Bei der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Sachverhalten hat das BSG

  • gesellschaftsrechtliche Konstellationen und häufig auch
  • satzungsmäßige oder
  • vertragliche Abreden zwischen den Beteiligten

zu beurteilen. Beachten Sie: Für den Rechtsanwender wichtig zu beachten ist hierbei, dass das BSG bei seiner Beurteilung ausdrücklich gesellschaftsrechtliche Wertungen und Gestaltungen für die sozialversicherungsrechtliche Abwägungsentscheidung nach § 7 Abs. 1 SGB IV nicht strikt übernimmt.

Beraterhinweis Ob also Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw. Gesellschaftsvertragsrechtslage (überhaupt) für die Abwägungsentscheidung bedeutsam sind und – falls ja – mit welchem Indizcharakter und welcher Gewichtung, beurteilt sich ohne strikte "Parallelwertung"allein im vorliegend thematisch einschlägigen – sozialversicherungsrechtlichen – Kontext des § 7 SGB IV.[6]

So ist z.B. nach Auffassung des BSG – abweichend von der gesellschaftsrechtlichen Wirksamkeit – für die statusrechtliche Beurteilung nach § 7 Abs. 1 SGB IV eine als GF angestellte Person erst mit Eintragung ins Handelsregister als GF einer GmbH anzusehen[7].

Damit kann die Situation entstehen, dass

  • gesellschaftsrechtlich wirksame Regelungen (wie z.B. Stimmbindungsverträge)
  • ohne Relevanz für die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung sind.

Beraterhinweis Der Rechtsanwender muss daher stets die sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungsmaßstäbe, nicht die gesellschaftsrechtlichen Maßstäbe im Blick haben[8].

Die Konsequenzen der geänderten Rechtsprechung des BSG werden nachstehend anhand der einzelnen Fallkonstellationen aufgezeigt.

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