Eine Abwicklungsvollstreckung am Gesellschaftsanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft ist zulässig (Pauli in Bengel/Reimann, Hdb. der Testamentsvollstreckung, 6. Aufl. 2000, Kap. 5 Rz. 156). Ob dasselbe auch für eine Dauertestamentsvollstreckung gilt ist dagegen umstritten (dagegen BGH v. 25.2.1985 – II ZR 130/84, NJW 1985, 1953 = MDR 1985, 648). Insoweit soll zwischen den vermögensrechtlichen Ansprüchen des Gesellschafters und seinen Verwaltungsrechten zu differenzieren sein. An den Vermögensrechten soll eine Testamentsvollstreckung grundsätzlich möglich sein (BGH v. 12.1.1998 – II ZR 23/97, NJW 1998, 1313 = MDR 1998, 423; BGH v. 10.1.1996 – IV ZB 21/94, ZEV 1996, 110 = MDR 1996, 385). Eine Testamentsvollstreckung an den Verwaltungsrechten des Gesellschafters soll dagegen unzulässig sein (BGH v. 14.5.1986 – IVa ZR 155/84, NJW 1986, 2431 = MDR 1986, 829; BGH v. 25.2.1985 – II ZR 130/84, NJW 1985, 1953 = MDR 1985, 648; OLG Düsseldorf v. 24.9.2007 – 9 U 26/07, ZEV 2008,142). Der BGH begründet dies mit Charakter der Personengesellschaft als höchstpersönlicher Haftungs- und Arbeitsgemeinschaft, in die der Testamentsvollstrecker nicht hineinregieren soll. Etwas anderes soll allerdings gelten, wenn die Mitgesellschafter einverstanden sind (Pauli in Bengel/Reimann, Hdb. der Testamentsvollstreckung, 8. Aufl. 2023, Kap. 5 Rz. 159).
Anders als bei Anteilen persönlich haftender Gesellschafter soll eine Dauertestamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil zulässig sein. Der BGH hat diese Möglichkeit grundsätzlich anerkannt. Da die Haftung des Kommanditisten auf die geleistete Einlage beschränkt ist, ist eine persönliche Verpflichtung des Gesellschafter-Erben durch den Testamentsvollstrecker ausgeschlossen. Die systematischen Bedenken gegen die Testamentsvollstreckung bei persönlich haftenden Anteilen bestehen daher bei Kommanditanteilen nicht. Die Dauertestamentsvollstreckung über einen Kommanditanteil soll dabei auch dann zulässig sein, wenn der Erbe gem. § 171 Abs. 1 HGB persönlich haftet, weil der Erblasser seine Einlage entweder nicht vollständig erbracht oder die Gesellschaft ihm einen Teil der Erbeinlage zurückgewährt hat. Diese Haftung des Erben beruht nicht auf der Testamentsvollstreckung sondern geht auf den Erblasser zurück (BGH v. 3.7.1989 – II ZB 1/89, NJW 1989, 3152 = MDR 1989, 1080).