Es bleibt die Frage was zu gelten hat, wenn die vorstehend dargestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil im Einzelfall nicht gegeben sind, weil die Zustimmung der Mitgesellschafter fehlt. In diesem Fall soll es zu einer Mischverwaltung zwischen Testamentsvollstrecker und Erben kommen. Die abspaltbaren Vermögensrechte – also die Außenseite der Beteiligung – fallen grundsätzlich in den Herrschaftsbereich des Testamentsvollstreckers (BGH v. 14.5.1986 – IVa ZR 155/84, NJW 1986, 2431, 2433 = MDR 1986, 829; Dutta in Staudinger, Bearb. 2021, § 2205 Rz. 181). Im Zweifel soll davon auszugehen sein, dass der Erblasser mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung zugleich das Ziel verfolgt, einen Zugriff der Eigengläubiger des Gesellschafter-Erben auf die aus dem Gesellschaftsanteil erwachsenden Vermögensrechte und einer Verfügung des Gesellschafter-Erben über den ererbten Gesellschaftsanteil zu verhindern (Pauli in Bengel/Reimann, Hdb. der Testamentsvollstreckung, 8. Aufl. 2023, Kap. 5 Rz. 193).

Die Innenseite der Beteiligung fällt dagegen den Gesellschafter-Erben zu. Die Stimmrechte aus den übertragenen Anteilen werden daher von diesen ausgeübt. Diese unterliegen als Gesellschafter-Nachfolger im Verhältnis zum Testamentsvollstrecker aber zumindest relativ dem Erbrecht und haben die Beschränkung ihrer Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse gem. §§ 2205, 2211 BGB zu beachten. Im Innenverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben steht das Stimmrecht dem Testamentsvollstrecker. Die Erben haben sich daher mit diesem abzustimmen.

Beraterhinweis Beließe man das Stimmrecht allein beim Gesellschafter-Erben, dann hätte dieser die Möglichkeit, im Einvernehmen mit den übrigen Gesellschafter die Mitgliedschaft gegen den Willen des Testamentsvollstreckers und damit auch gegen den Willen des Erblassers umzugestalten (Dutta in Staudinger, Bearb. 2021, § 2205 Rz. 182).

Zu jeder Veränderung der Vermögensansprüche, wie etwa einer Änderung der Auseinandersetzungsregel bzw. der Höhe des Gewinnanteils der Gesellschafter-Erben, muss der Testamentsvollstrecker daher seine Zustimmung erteilen. Darüber hinaus hat der Testamentsvollstrecker das Recht, von der Gesellschaft die Mitteilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zu nehmen und überhaupt alle mit den Vermögensrechten in Zusammenhang stehenden Informationsrechte wahrzunehmen (Pauli in Bengel/Reimann, Hdb. der Testamentsvollstreckung, 8. Aufl. 2023, Kap. 5 Rz. 196; Dutta in Staudinger, Bearb. 2021, § 2205 Rz. 181). Etwas anderes soll allerdings im Hinblick auf Gewinnansprüche und Wertsteigerungen des Kommanditanteils gelten, da diese auch Folge der vom Gesellschafter-Erben entfalteten persönlichen Tätigkeit sind (BGH v. 14.5.1986 – IVa ZR 155/84, NJW 1986, 2431, 2433 = MDR 1986, 829; Pauli in Bengel/Reimann, Hdb. der Testamentsvollstreckung, 8. Aufl. 2023, Kap. 5 Rz. 193). Diese Ansprüche sollen daher nicht allein dem Nachlass, sondern zu einem angemessenen Teil auch dem Gesellschafter-Erben zuzuordnen sein (BGH v. 25.2.1985 – II ZR 130/84, NJW 1985, 1953, 1954 = MDR 1985, 648; Pauli in Bengel/Reimann, Hdb. der Testamentsvollstreckung, 8. Aufl. 2023, Kap. 5 Rz. 194).

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