Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Beteiligung an der Personengesellschaft schließt damit im Fall des Zusammentreffens eines eigenen und eines ererbten Anteils eine Testamentsvollstreckung am ererbten Anteil nicht aus. Der eine Testamentsvollstreckung anordnende Erblasser verstößt damit nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Seine Anordnung ist wirksam und lediglich in die gesellschaftsrechtlich vorgegebene Ordnung einzufügen (Dutta in Staudinger, Bearb. 2021, § 2205 Rz. 194). Es stellt sich zunächst die Frage, welche Konsequenzen das Zusammenfallen des bereits gehaltenen mit dem im Erbweg erworbenen Kommanditanteil hat.
Nach einer in der Literatur vertretenden Meinung soll dies grundsätzlich nicht dazu führen, dass sich die beiden Kommanditanteile miteinander zu einem einheitlichen Gesellschaftsanteil vereinigen. Vielmehr soll es zu einer vermögensmäßigen Trennung des vorhandenen und des ererbten Gesellschaftsanteils kommen, wobei der bisherige Anteil dem Privatvermögen des Gesellschafter-Erben und der ererbte Anteil den Nachlassvermögen zugeordnet wird (Pauli in Bengel/Reimann, Hdb. der Testamentsvollstreckung, 8. Aufl. 2023, Kap. 5 Rz. 189).
So hat sich der BGH in 1996 dafür ausgesprochen, dass im Fall der Erbschaft einer weiteren GbR- oder OHG-Beteiligung für die Zulässigkeit einer Testamentsvollstreckung an dem ererbten Anteil ausgesprochen. In einem derartigen Fall sollen sich die ererbte und die bestehende Beteiligung nicht in der Hand es Gesellschafters vereinigen, sondern vielmehr selbstständig nebeneinander fortbestehen (BGH v. 10.1.1996 – IV ZB 21/94, NJW 1996, 1284 = MDR 1996, 385). Bereits davor hat der BGH entschieden, dass wenn beim Tod eines Gesellschafters einer zweigliedrigen Gesellschaft der überlebende Gesellschafter zugleich als alleiniger Erbe fungiert, dass Gesellschaftsverhältnis für die Dauer der Testamentsvollstreckung als nicht erloschen anzusehen ist (BGH v. 14.5.1986 – IVa ZR 155/84, NJW 1986, 2431 = MDR 1986, 829). Dafür spricht weiterhin, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen die Möglichkeit einer Sonderzuordnung des Personengesellschaftsanteils anerkannt ist.
Nach der Gegenmeinung sollen sich dagegen der bereits gehaltene und der ererbte Anteil zu einem einheitlichen Gesellschaftsanteil vereinigen. An diesem Anteil soll jedoch die Belastung mit der Testamentsvollstreckung zumindest fiktiv fortbestehen. So besteht die Belastung eines Personengesellschaftsanteils etwa mit einem Nießbrauch oder einem Pfandrecht fort, wenn ein Personengesellschaftsanteil von einem Mitgesellschafter zusätzlich zu seiner bereits bestehenden Beteiligung erworben wird. Die vollständige Vereinigung von Gesellschaftsanteilen mit allen Konsequenzen ist also nicht zwingend (Dutta in Staudinger, Bearb. 2021, § 2205 Rz. 194). Es kommt damit durch den Eintritt des Erbfalls gerade nicht zur Entstehung eines einheitlichen Kommanditanteils. Der bereits gehaltene und der vererbte Anteil vereinigen sich zwar. Letzterer soll allerdings mit der Testamentsvollstreckung belastet sein (Dutta in Staudinger, Bearb. 2021, § 2205 Rz. 194; Braeuer / Todorow in Wiese, Unternehmensnachfolge, 2021, Rz. 11.292; Kämper, RNotZ 2016, 625, 640; Schneider, NJW 2015, 1142).
Beraterhinweis Die Antwort auf diese Frage hat insbesondere Bedeutung dafür, ob der Gesellschafter-Erbe und der Testamentsvollstrecker das Stimmrecht aus dem bereits gehalten bzw. dem mit der Testamentsvollstreckung belasteten Kommanditanteil in der Gesellschafterversammlung der KG unterschiedlich ausüben können. Eine solche Situation kann etwa bei einer GmbH unproblematisch eintreten, wenn einem Gesellschafter zusätzlich zu dem bereits von ihm gehaltenen Geschäftsanteil weitere Anteile vererbt werden, die der Testamentsvollstreckung unterliegen. Dies kann zu Rivalitäten zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker führen. Zudem sind Abstimmungsmaßnahmen erforderlich, wenn nicht die nach außen peinliche Situation eintreten lassen, das bzgl. eines wirtschaftlich zusammenhängenden Sachverhalts unterschiedliche Voten in der Gesellschafterversammlung abgegeben werden (Reimann, GmbHR 2011, 1297, 1299).
Es wird vorgeschlagen die vorstehend beschriebenen Probleme durch die Fiktion einer GbR in Form einer Innengesellschaft zu lösen, indem die vom Erben bereits gehaltenen und die zusätzlich ererbten Beteilungen an der KG gleichsam gepoolt werden (Dutta in Staudinger, Bearb. 2021, § 2205 Rz. 194; Braeuer / Todorow in Wiese, Unternehmensnachfolge, 2021, Rz. 11.292). Im Rahmen dieser GbR koordinieren, der Gesellschafter-Erbe und der Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Personengesellschaftsanteils.
Beraterhinweis Die Zusammenarbeit des Gesellschafter-Erben und des Testamentsvollstrecker i.R. einer solchen Innengesellschaft kann durch den Abschluss eines formalen Gesellschaftsvertrags geordnet werden. Unter Umständen kann bereits der Erblasser den Gesellschafter-Erben durch eine entsprechende testamentarische Auflage zum Abschluss eines solchen Gesellschaftsvertrages ve...