a) Meinungsstand
Ob eine Testamentsvollstreckung an Kommanditanteilen auch möglich ist, wenn der betroffene Kommanditistenerbe bereits vor dem Erbfall Gesellschafter der KG war, war lange Zeit umstritten. Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hatte eine Testamentsvollstreckung unter Hinweise auf die zwingende Einheitlichkeit der Beteiligung an einer Personengesellschaft zunächst explizit für unzulässig gehalten. Da dem Gesellschafter einer Personengesellschaft aus Rechtsgründen grundsätzlich nur eine einheitliche Beteiligung an der Personengesellschaft zustehen könne, würde die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in einem derartigen Fall auf eine unzulässige Aufspaltung des einheitlichen Gesellschaftsanteils hinauslaufen (BGH v. 10.2.1977 – II ZR 120/75, NJW 1977, 1339 = MDR 1977, 731; BGH v. 11.4.1957 – II ZR 182/55, NJW 1957, 1026). In einer späteren Entscheidung aus dem Jahr 1989 hat er diese Frage dagegen explizit offengelassen (BGH v. 3.7.1989 – II ZB 1/89, NJW 1989, 3152 = MDR 1989, 1080). Der für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH hat in einem solche Fall eine Testamentsvollstreckung an dem ererbten Anteil dagegen für möglich gehalten (BGH v. 10.1.1996 – IV ZB 21/94, NJW 1996, 1284 = MDR 1996, 385; BGH v. 14.5.1986 – IVa ZR 155/84, NJW 1986, 2431, 2433 = MDR 1986, 829).
b) Der Beschluss des BGH v. 12.3.2024
Mit einem jüngst ergangenen Beschluss hat sich der II. Zivilsenat nunmehr erneut zu dieser Frage geäußert. Im konkreten Fall ging es um die Gültigkeit von auf Gesellschafterversammlungen der R GmbH & Co. KG mit Stimmen des Kommanditisten gefasster Beschlüsse, mit denen der Abschluss von Geschäftsführerdienstverträgen der Betriebsuntergesellschaft der KG mit diesem genehmigt worden. Beklagter war zunächst noch eine weitere Kommanditistin, die während des zweiten Rechtszugs verstarb und durch den Kläger beerbt worden war. Die Verstorbene hatte dabei im Hinblick auf ihren Kommanditanteil Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, die im Gesellschaftsvertrag der KG auch zugelassen worden war. Das Berufungsgericht hatte den Rechtsstreit zunächst ausgesetzt, soweit sich die Klage gegen sie gerichtet hatte. Dagegen wendete sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde (BGH v. 12.3.2024 – II ZB 4/23 Rz. 1 f., MDR 2024, 723 = ZIP 2024, 943).
Zur Begründung hatte das OLG ausgeführt, dass der antragsgemäßen Aussetzung des Rechtsstreits nicht das Verbot des Insichprozesses infolge der Beerbung der verstorbenen Kommanditistin durch den Kläger entgegenstehe, da der vererbte Kommanditanteil der Testamentsvollstreckung unterliege. Daher sei der Testamentsvollstrecker zur Aufnahme des Verfahrens berufen. Bei der Erbfolge in einen Kommanditanteil sei Testamentsvollstreckung uneingeschränkt möglich, soweit sie – wie im Streitfall – im Gesellschaftsvertrag zugelassen worden sei. Dies gelte auch dann, wenn der Erbe bereits Gesellschafter sei. Zwar sei die Beteiligung eines Gesellschafters an einer Personengesellschaft notwendig eine einheitliche. Von diesem Grundsatz müsse jedoch bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung aus praktischen Bedürfnissen eine Ausnahme gemacht werden (BGH v. 12.3.2024 – II ZB 4/23 Rz. 5, MDR 2024, 723 = ZIP 2024, 943).
Der II. Zivilsenat stellt dazu fest dass ein im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergegangener Kommanditanteil unterliege auch dann der Dauertestamentsvollstreckung, wenn der Erbe bereits Gesellschafter sei (BGH v. 12.3.2024 – II ZB 4/23 Rz. 6, MDR 2024, 723 = ZIP 2024, 943). Die gesellschaftsvertraglich zugelassene Anordnung der Testamentsvollstreckung verhindere die uneingeschränkte Vereinigung des Kommanditanteils der Verstorbenen mit dem des Klägers (BGH v. 12.3.2024 – II ZB 4/23 Rz. 7, MDR 2024, 723 = ZIP 2024, 943; BGH v. 10.1.1996 – IV ZB 21/94, NJW 1996, 1284 = MDR 1996, 385; BGH v. 14.5.1986 – IVa ZR 155/84, NJW 1986, 2431, 2433 = MDR 1986, 829). Mit der h.M. im Schrifttum sei davon auszugehen, dass der der Testamentsvollstreckung unterliegende Gesellschaftsanteil als abspaltbares Sondervermögen anzusehen sei. Der das Recht der Personengesellschaften beherrschende Grundsatz der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft stehe dem nicht entgegen, weil sich der der Testamentsvollstreckung unterliegende Gesellschaftsanteil angesichts der materiell-rechtlichen Befugnis des Testamentsvollstreckers über die im Gesellschaftsanteil verkörperten Recht nicht uneingeschränkt mit einem bereits zuvor gehaltenen Gesellschaftsanteil des Erben vereinige (BGH v. 12.3.2024 – II ZB 4/23 Rz. 10, MDR 2024, 723 = ZIP 2024, 943).
Habe ein Erblasser hinsichtlich einer Gesellschaftsbeteiligung unbeschränkte Testamentsvollstreckung angeordnet, so seien die Erben gem. §§ 2205 Satz 1, 2211 BGB von der Ausübung der Gesellschafterbefugnisse ausgeschlossen. Die den Gesellschaftsanteil betreffenden Verwaltungs- .und Vermögensrechte würden allesamt durch den Testamentsvollstrecker ausgeübt, der hierbei an den Willen der Erben nicht gebunden sei und in seinen Kompetenzen lediglich durch die Verbote der unentgeltlichen Verfügung nach § 2205...