Fraglich ist zunächst, ob die Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil anders als die Testamentsvollstreckung an einem GmbH-Geschäftsanteil die Zustimmung der Mitgesellschafter voraussetzt (BGH v. 13.6.1995 – IX ZR 121/94, NJW 1995, 2551, 2552; Dutta in Staudinger, Bearb. 2021, § 2205 Rz. 181, Bommert, BB 1984, 178, 183). Nach einer in der Literatur vertretenen Meinung soll die Möglichkeit der Testamentsvollstreckung generell nicht von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig sein (K. Schmidt in FS Maier-Reimer, 2010,S. 629). Argumentiert wird insoweit mit der Vergleichbarkeit der Situation bei der GmbH wo nach ganz h.M. eine Zustimmung der Mitgesellschafter nicht erforderlich sei (K. Schmidt in FS Maier-Reimer, 2010,S. 634). Die Berufung auf das persönlich-individuelle Zusammenwirken der Gesellschafter sei ein Klischee aus dem Rechtsbild des auf Gesamtgeschäftsführung (§ 709 BGB) und Gesamtvertretung (§ 714 BGB) ausgerichteten Gesetzesrecht der GbR, das auf die KG nicht übertragen werden könne (K. Schmidt in FS Maier-Reimer, 2010,S. 635).
Auch das Prinzip der Selbstorganschaft stehe nicht entgegen, da der Kommanditist an der selbstorganschaftlichen Organisation der Gesellschaft nicht teilnehme. Ihm könnten zwar im Gesellschaftsvertrag Geschäftsführungsrechte zuerkannt und sogar Sonderrechte auf eine Bevollmächtigung eingeräumt werden. Aber das habe mit dem Prinzip der Selbstorganschaft nicht zu tun und vertrage sich mit der Testamentsvollstreckung. Tatsächlich werde ein Kommanditist niemals selbstorganschaftlich tätig. Er unterscheide sich insoweit nicht von dem Gesellschafter einer GmbH. Dies gelte auch im Erbgang. Auch ein Sonderrecht auf Geschäftsführung sei regelmäßig an die Person des Erblassers gebunden (K. Schmidt in FS Maier-Reimer, 2010,S. 635). Tatsächlich bestehen zwischen der Personengesellschaft und der GmbH wesentliche Unterschiede die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. So sind etwa Personengesellschaftsanteile kraft Gesetzes vinkuliert.
Geht man mit der h.M. davon aus, dass eine Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil die Zustimmung der Mitgesellschafter voraussetzt, dann stellt sich weiterhin die Frage, wie diese Zustimmung erteilt werden kann. Dies kann grundsätzlich bereits im Gesellschaftsvertrag geschehen (BGH v. 25.2.1985 – II ZR 130/84, NJW 1985, 1953, 1954 = MDR 1985, 648). Die Zustimmung soll weiterhin auch konkludent erteilt werden können (Pauli in Bengel/Reimann, Hdb. der Testamentsvollstreckung, 8. Aufl. 2023, Kap. 5 Rz. 202). So soll sich die Zustimmung der Mitgesellschafter bei Publikumspersonengesellschaften konkludent aus dem Gesellschaftsvertrag entnehmen lassen (Pauli in Bengel/Reimann, Hdb. der Testamentsvollstreckung, 8. Aufl. 2023, Kap. 5 Rz. 202). Eine konkludente Zustimmung soll weiterhin gegeben sein, wenn die Gesellschaftsanteile nach dem Gesellschaftsvertrag frei veräußerlich sind (Pauli in Bengel/Reimann, Hdb. der Testamentsvollstreckung, 8. Aufl. 2023, Kap. 5 Rz. 202; Dutta in Staudinger, Bearb. 2021, § 2205 Rz. 181; Ulmer, NJW 1990, 73, 76; a.A. Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 23. Aufl. 2020, Rz. 347). Dasselbe soll gelten, wenn der Gesellschaftsanteil nach dem Gesellschaftsvertrag frei vererblich ist (Pauli in Bengel/Reimann, Hdb. der Testamentsvollstreckung, 8. Aufl. 2023, Kap. 5 Rz. 202; Dutta in Staudinger, Bearb. 2021, § 2205 Rz. 181; a.A. Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 23. Aufl. 2020, Rz. 347) oder es um die Vererbung von Kommanditanteilen an eine Person geht, die bereits Gesellschafter ist (v. Gerkan / Haas in Röhricht/v. Westphalen/Haas/Mock/Westmann, HGB, 6. Aufl. 2023, § 139 Rz. 16).
Dasselbe soll weiterhin für die typische beteiligungsidentische GmbH & Co. KG gelten, bei der dieselben Personen im selben Verhältnis sowohl an der KG als auch an ihrer Komplementär-GmbH beteiligt sind (Lorz in Scherer, MünchAHB Erbrecht, 6. Aufl. 2024, § 19 Rz. 255; K. Schmidt in MünchKomm/HGB, 5. Aufl. 2022, § 177 HGB Rz. 27; K. Schmidt in FS Maier-Reimer, 2010, S. 629, 633; Klein / Lindemeier in MünchHdb GesR, Bd. 2, 5. Aufl. 2018, § 42 Rz. 51; D. Mayer, ZIP 1990, 997; Ulmer, NJW 1990, 73, 76; a.A. Hannes in Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, Hdb. der GmbH & Co. KG, 22. Aufl. 2020, § 9 Rz. 180 ff.; Binz / Sorg, Die GmbH & Co. KG, 12. Aufl. 2018, § 6 Rz. 43; Werner, ZErb 2008, 195, 201). Insoweit wird argumentiert dass eine Testamentsvollstreckung nur an den Geschäftsanteilen der GmbH keinen Sinn mache. Die Mitgesellschafter müssten ansonsten die Testamentsvollstreckung akzeptieren soweit es um die Anteile an der Komplementär-GmbH gehe, könnten den Testamentsvollstrecker dagegen an der Ausübung der Kommanditistenrechte hindern. Tatsächlich sei die GmbH & Co. KG nichts als eine Personengesellschaft, die nach dem Innenrecht der GmbH lebe. Die Zustimmung der Mitgesellschafter zur Testamentsvollstreckung am Kommanditanteil sei daher bei der typischen beteiligungsidentischen GmbH & Co. stillschweigend als erteilt anzusehen (K. Schmidt ...