a) Allgemeines
Die stille Gesellschaft setzt voraus, dass sich der stille Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage beteiligt. Diese Vermögenseinlage muss in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergehen und somit dessen Vermögen mehren (vgl. § 230 Abs. 1 HGB). Die Vermögenseinlage des typisch stillen Gesellschafters hat grundsätzlich Fremdkapitalcharakter (Volb, Die stille Gesellschaft, 2013, Rz. 404).
b) Form und Bewertung von Vermögenseinlagen
Die Vermögenseinlage kann in Geld oder in Form anderer bewertbarer bzw. übertragbarer Vermögenswerte erbracht werden und muss beim Inhaber des Handelsgeschäfts nicht zwingend bilanzierbar sein (Roth in Hopt, 42. Aufl., § 230 HGB Rz. 21). Der Begriff der Vermögenseinlage in § 230 HGB ist weit auszulegen. Somit umfasst er auch die Überlassung von Vermögensgegenständen zur Nutzung und die Leistung von Diensten. Erforderlich ist, dass der Beitrag des stillen Gesellschafters einen Vermögenswert darstellt (BGH v. 24.9.1952 – II ZR 136/51, BGHZ 7, 174; BFH v. 27.2.1975 – I R 11/72, BStBl. II 1975, 611). Es kann sich bei der Vermögenseinlage daher bspw. um folgende Vermögenswerte handeln (Roth in Hopt, 42. Aufl., § 230 HGB Rz. 20):
- Geld (Bareinlage),
- Sachen (z.B. Fuhrpark, Grundstück),
- Rechte,
- Umwandlung einer Darlehensforderung,
- Erbringung von Dienstleistungen (§ 706 Abs. 3 BGB),
- kostenfreie Gebrauchsüberlassung (Haack, NWB 2015, 3147),
- Knowhow (BFH v. 27.2.1975 – I R 11/72, BStBl. II 1975, 611).
Beraterhinweis Die Einlageleistung muss stets im Namen und auf Rechnung des stillen Gesellschafters bewirkt werden.
Einordnung als Sacheinlage: Erfolgt die Vermögenseinlage in das Vermögen von Kapitalgesellschaften, ist die Vermögenseinlage auch als solche zu beurteilen, wenn es sich bei der Einlage auch um eine Sacheinlage handeln könnte (BFH v. 27.2.1975 – I R 11/72, BStBl. II 1975, 611).
Dienstleistungen können ebenfalls als Vermögenseinlage i.S.d. § 230 Abs. 1 HGB einzuordnen sein, wenn sie aufgrund des Gesellschaftsvertrags, nicht jedoch aufgrund eines Dienstvertrags erbracht werden (BFH v. 12.1.1953 – IV 365/52 U, BStBl. III 1953, 58; BFH v. 3.7.1964 – VI 355/62 U, BStBl. III 1964, 511). Einlagefähig und begünstigt sind nur in der Zukunft zu erbringende Dienstleistungen; bereits in der Vergangenheit erbrachte Dienste könnten ggf. in Form eines Anspruchs auf die Vergütung eingebracht werden (Volb, Die stille Gesellschaft, 2013, Rz. 151).
c) Behandlung der Vermögenseinlage beim Inhaber des Handelsgewerbes
Die Einlageleistung ist durch den stillen Gesellschafter gem. § 230 Abs. 1 HGB so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. Es handelt somit nicht um gemeinschaftliches oder gesamthänderisch (BFH v. 2.5.1984 – VIII R 276/81, BStBl. II 1984, 820) gebundenes Vermögen, sondern um alleiniges Vermögen des Geschäftsinhabers. Die Übertragung der Vermögenseinlage erfolgt nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften. Sachen und Grundstücke werden nach §§ 925, 929 ff. BGB durch rechtsgeschäftliche Eigentumsverschaffung (z.B. Auflassung, Einigung und Übergabe, Besitzkonstitut) und Forderungen durch Abtretung nach §§ 398 ff. BGB übertragen. Dienstleistungen oder Nutzungsrechte werden durch Erfüllung der übernommenen Verpflichtung geleistet.
d) Bewertung der Vermögenseinlage
Die Bewertung der Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters kann zwischen den Gesellschaftern grundsätzlich frei vereinbart werden. Zumindest dann, wenn keine Vereinbarung vorliegt, ist die Bewertung mit dem gemeinen Wert vorzunehmen. Soweit die Bewertung der Vermögenseinlage den tatsächlichen Wert über- oder unterschreitet, kann es sich um eine (gemischte) Schenkung handeln, die zu einem schenkungsteuerpflichtigen Vorgang führen kann (Volb, Die stille Gesellschaft, 2013, Rz. 156).
Beraterhinweis Die Vermögenseinlage erhöht sich nicht automatisch durch stehenlassen von Gewinnanteilen. Nicht ausgezahlte Gewinnanteile führen lediglich dann zu einer Erhöhung der Vermögenseinlage, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird (vgl. § 232 Abs. 3 HGB); im Übrigen handelt es sich grundsätzlich um klassische Geldforderungen des stillen Gesellschafters. Die Berechtigung zur Partizipation am Gewinn besteht insoweit erst dann, wenn die Gewinnanteile dem stillen Gesellschafter tatsächlich zufließen.