Die gesetzlichen Regelungen enthalten keine fest vorgegebenen (Mindest-)Inhalte an den Vertrag über eine stille Gesellschaft. Vielmehr besitzen die beteiligten Personen eine große Gestaltungsfreiheit hinsichtlich ihrer gesellschaftsrechtlichen Beziehung. Dies gibt den beteiligten Personen auch die Möglichkeit, orientiert am Zweck der stillen Gesellschaft, das Vertragswerk im Innenverhältnis zu strukturieren (Blaurock in Blaurock, Hdb. Stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 10.1). Für die Einordnung eines Gesellschaftsvertrags als (typisch) stille Gesellschaft müssen trotz fehlender hinreichend konkreter gesetzlicher Vorgaben mindestens folgende Punkte vereinbart oder geklärt sein (Blaurock in Blaurock, Hdb. Stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 10.2):

  • Gesellschaftsrechtliche Beteiligung des stillen Gesellschafters am Handelsgewerbe eines anderen;
  • Verpflichtung des stillen Gesellschafters, einen Beitrag zu leisten, der, sofern er in einer Vermögenseinlage besteht, in das Vermögen des Inhabers übergeht;
  • Ausschluss einer dinglichen Mitberechtigung am Geschäftsvermögen des stillen Gesellschafters;
  • Vereinbarung einer sich auf das Innenverhältnis beschränkenden Gesellschafterstellung;
  • Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn und/oder Verlust.

Beraterhinweis Der BFH hat im Urteil vom 10.2.1978 entschieden, dass für die bürgerlich-rechtliche Qualifikation eines Vertrags ist der Rechtsfolgewille maßgebend ist, den die Beteiligten zum Ausdruck gebracht haben; dagegen nicht ihre eigene Qualifikation, wenn diese im Widerspruch zum Rechtsfolgewillen steht (BFH v. 10.2.1978 – III R 115/76, BFHE 124, 374–377 = BStBl. II 1978, 256–257). Die Entscheidung betraf u.a. die Frage, ob eine Geldeinlage in das Handelsgewerbe eines Dritten eine stille Gesellschaft oder ein partiarisches Darlehen begründet. Diese Frage könne nur unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles beantwortet werden.

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