a) Allgemeines
Da es sich bei der (typisch) stillen Gesellschaft um eine GbR gem. §§ 705 ff. BGB als reine Innengesellschaft handelt, führt ihre Auflösung nicht zu einer Liquidation. Vielmehr geht die stille Gesellschaft mit ihrer Auflösung sofort unter (BFH v. 2.5.1984 – VIII R 276/81, BStBl. II 1984, 820) und das Gesellschaftsvermögen verbleibt beim Inhaber des Handelsgeschäfts. Es erfolgt hingegen die Abwicklung der schuldrechtlichen Ansprüche des stillen Gesellschafters. Gemäß § 235 Abs. 1 HGB hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen.
Gemäß § 235 Abs. 2 HGB partizipiert der stille Gesellschafter auch noch an den im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden schwebenden Geschäften, soweit gesellschaftsvertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Er kann gem. § 235 Abs. 3 HGB zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres vom Inhaber des Handelsgewerbes Rechenschaft über die inzwischen beendeten Geschäfte, Auskunft über die noch schwebenden Geschäfte sowie die Auszahlung des ihm zustehenden Guthabens verlangen. Die Kontrollrechte nach § 233 HGB stehen dem stillen Gesellschafter nach Auflösung der Gesellschaft nach h.M. nicht mehr zu (vgl. Volb, Die stille Gesellschaft, 2013, Rz. 340). Unter den Voraussetzungen des § 810 BGB kann der stille Gesellschafter allerdings Einsicht in die Unterlagen des Inhabers des Handelsgewerbes verlangen.
b) Anspruch auf Abfindung
Die Höhe des Anspruchs auf Abfindung des Gesellschaftsanteils des ausscheidenden stillen Gesellschafters richtet sich nach dem tatsächlichen Wert. Hierbei handelt es sich um den Verkehrswert. Der stille Gesellschafter ist daher berechtigt, vom Inhaber des Handelsgewerbes die Erstellung einer Abschichtungsbilanz (Vermögensbilanz) zu verlangen. Sein Anspruch auf Abfindung seines Gesellschaftsanteils besteht unabhängig davon, ob er seine Einlage geleistet hat (BGH v. 16.5.1994 – II ZR 223/92, WiB 1994, 906).
Beraterhinweis Bei Berechnung der Höhe des Anspruchs des stillen Gesellschafters bleibt zu beachten, dass dieser lediglich eingeschränkt von den Wertveränderungen des Gesellschaftsvermögens partizipiert. Hier besteht ein wesentlicher Unterschied zu den ausscheidenden Gesellschaftern einer OHG oder KG. Zu beachten bleibt, dass offene Rücklagen und stille Reserven bei Berechnung des Anspruchs des stillen Gesellschafters berücksichtigt werden müssen, soweit sie während des Bestehens der Gesellschaft entstanden sind und sich noch nicht auf den laufenden Gewinnanteil ausgewirkt haben. Der Anspruch wird erst nach der Gesamtabrechnung fällig. Für die konkrete Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens hat der Inhaber des Handelsgewerbes eine Auseinandersetzungsbilanz auf den Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft zu erstellen. Ergibt die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens einen negativen Betrag (Passivsaldo), so trifft den stillen Gesellschafter erstmal keine Pflicht zur Nachzahlung. Hat er jedoch seine Einlage noch nicht bzw. nicht vollständig geleistet, so ist er in entspr. Anwendung von § 236 Abs. 2 HGB zur Leistung der Einlage verpflichtet. Dies gilt m. E. jedoch dann nicht, wenn der stille Gesellschafter gesellschaftsvertraglich nicht am Verlust teilnimmt.
c) Kündigung
Für die ordentliche Kündigung gelten gem. § 234 Abs. 1 HGB die Vorschriften der §§ 132 und 134 HGB entsprechend. Danach kann eine auf unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft sowohl durch den Inhaber des Handelsgewerbes als auch durch den stillen Gesellschafter mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres gekündigt werden. Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht nach § 134 HGB einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich.
Für die stille Gesellschaft greifen insoweit die Regelungen zur oHG und nicht die Vorschriften über die GbR. Die Kündigung bedarf vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen keiner besonderen Form. Der Ausschluss oder die Einschränkung des Kündigungsrechts sind unter den Bedingungen des § 723 Abs. 3 BGB grundsätzlich nicht möglich.
Beraterhinweis Die Vereinbarung eines einseitigen Kündigungsrechts nach freiem Ermessen des Inhabers des Handelsgewerbes ist unwirksam, wenn dieser weder am Gewinn noch am Verlust nennenswert beteiligt ist, sondern lediglich eine Vergütung und Auslagenersatz erhält (BGH v. 7.2.1994 – II ZR 191/92, NJW 1994, 1156).
Außerordentliche Kündigung: Nach § 234 Abs. 1 Satz 2 HGB finden für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist die Regelungen gem. § 723 BGB Anwendung. Das gilt auch bei einer auf Zeit geschlossenen Gesellschaft.
Beraterhinweis Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung können insb. in folgenden Konstellationen gegeben sein (vgl. Volb, Die stille Gesellschaft, 2013, Rz. 306, 307):
- Nichtleistung der Vermögenseinlage,
- Verwehrung der Kontrollrechte des stillen Gesellschafters,
- fehlend...