Die gesellschaftsrechtlichen und handelsrechtlichen Regelungen enthalten keine abschließende Definition der stillen Gesellschaft. Vielmehr ergeben sich aus § 230 Abs. 1 HGB Mindestanforderungen, die an eine stille Gesellschaft zu stellen sind. Demnach setzt eine (typisch) stille Gesellschaft gem. § 230 Abs. 1 HGB den vertraglichen Zusammenschluss zwischen einem Unternehmensträger ("Inhaber eines Handelsgeschäfts") und einem anderen voraus, kraft dessen sich der andere ohne Bildung eines Gesellschaftsvermögens mit einer Einlage an dem Unternehmen ("Handelsgewerbe") beteiligt und eine Gewinnbeteiligung erhält (BFH v. 22.7.1997 – VIII R 57/95, BStBl. II 1997, 755; BFH v. 19.6.2007 – VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194).

Im Einzelnen sind hierbei folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Es wird kein Gesamthandsvermögen gebildet, denn die Einlage des stillen Gesellschafters geht in das alleinige Eigentum des Geschäftsinhabers über.
  • Der stille Gesellschafter wird nach den Regelungen der §§ 230 ff. HGB am laufenden Gewinn und Verlust des Unternehmens, nicht jedoch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Bei Auflösung der Gesellschaft steht ihm daher ein Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage zu.
  • Grundsätzlich wird der stille Gesellschafter sowohl am Gewinn als auch am Verlust beteiligt. Während die Gewinnbeteiligung unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft ist, kann die Beteiligung am Verlust nach § 231 Abs. 2 HGB vertraglich ausgeschlossen werden.
  • Für die Einordnung eines (ausländischen) Rechtsverhältnisses als stille Gesellschaft kommt es darauf an, was die Vertragsparteien auf Grundlage der getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich gewollt haben und, ob der unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde Vertragswille objektiv auf den Abschluss eines Gesellschaftsverhältnisses gerichtet ist, das den Merkmalen einer inländischen stillen Gesellschaft entspricht (BFH v. 5.10.2017 – VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27). In Zweifelsfällen ist die Sicht des Kapitalanlegers bei objektiver Betrachtungsweise maßgeblich. Derartige Zweifelsfälle können insb. bei in betrügerischer Weise aufgelegten Schneeballsystemen vorliegen. In solchen Fällen ist nicht von maßgeblicher Bedeutung, ob die das Schneeballsystem betreibende Gesellschaft zumindest partiell eine tatsächliche operative Geschäftstätigkeit ausgeübt hat oder nicht (BFH v. 27.3.2019 – I R 33/16, BFH/NV 2020, 201).

Beraterhinweis Regelmäßig werden zusätzlich zu den aufgeführten Merkmalen weitere Regelungen getroffen, um den jeweiligen Einzelfall zutreffend abdecken zu können (Haack, NWB 2005, 3147). Im Regelfall dürften die weiteren Regelungen

  • die Dauer der Gesellschaft,
  • die Beteiligung am Gewinn bzw. Verlust des Handelsgewerbes einschl. einer etwaigen schuldrechtlichen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen,
  • die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses,
  • die Folgen beim Tod eines Gesellschafters sowie
  • die Ermittlung eines Abfindungsguthabens umfassen.

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