Zusammenfassung
Die stille Gesellschaft kann in der Praxis zu interessanten Gestaltungen genutzt werden, sowohl im Bereich der Finanzierung als auch im steuerrechtlichen Bereich. Als Rechtsform ist die stille Gesellschaft der Gruppe der Personengesellschaften zuzuordnen. Ihre Besonderheit besteht in der Stellung eines Gesellschafters – dem Stillen. Der stille Gesellschafter beteiligt sich mit einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines anderen – dem Inhaber. Wie bereits der Begriff nahe legt, tritt der stille Gesellschafter nach außen nicht in Erscheinung; ihn trifft auch keine Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Die vom Stillen zu leistende Einlage geht in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes ein. Dieser kann ein Einzelkaufmann, eine Personengesellschaft, aber auch eine Kapitalgesellschaft sein.
Als Gegenleistung für seine Einlage wird der Stille am Gewinn beteiligt. Die Beteiligung ähnelt daher wirtschaftlich betrachtet einem Darlehensverhältnis mit ergebnisabhängiger Verzinsung.
Dementsprechend wird ein typisch stiller Gesellschafter steuerrechtlich auch wie ein Geldgeber behandelt; seine Gewinnanteile stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Anders dagegen ein atypisch stiller Gesellschafter. Da dieser nicht nur am laufenden Ergebnis, sondern auch an den stillen Reserven und am Geschäftswert beteiligt ist, wird er steuerlich als Mitunternehmer eingestuft. Er erzielt somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
1 Gesellschaftsrecht
1.1 Gründung
1.1.1 Gesellschafter
Zur Gründung einer stillen Gesellschaft sind mindestens 2 Gesellschafter erforderlich. Auf der einen Seite ist dies der Geschäftsinhaber, auf der anderen Seite steht der stille Gesellschafter. Beide Gesellschafter können sowohl natürliche Personen, Personengesellschaften oder auch juristische Personen sein. Während der Inhaber des Handelsgewerbes die Kaufmannseigenschaft aufweist, muss der Stille nicht zwingend ein Kaufmann sein.
1.1.2 Gesellschaftsvertrag
Wie bei jeder Personengesellschaft erfolgt die Gründung durch Abschluss eines Vertrags – dem Gesellschaftsvertrag. Dessen wesentlicher Inhalt ist die Verpflichtung des stillen Gesellschafters, sich am Handelsgewerbe zu beteiligen, indem er eine bestimmte Vermögenseinlage in das Vermögen des Inhabers zu leisten hat. Als Einlage kommt neben einem Geldbetrag auch eine Sacheinlage in Betracht.
Der Gesellschaftsvertrag kann formlos geschlossen werden, empfohlen wird aber, den Vertrag schriftlich abzufassen. Der Gang zum Notar ist ggf. erforderlich, wenn z. B. als Einlage des Stillen die Einbringung eines Grundstücks vorgesehen ist; dann bedarf es nach § 311b Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags.
Auch wenn in §§ 230 ff. HGB die wichtigsten Punkte gesetzlich geregelt sind, sollte der Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft zusätzliche Regelungen enthalten, damit den individuellen Erfordernissen Rechnung getragen wird. Insbesondere sollte darin auch niedergelegt sein
- die vorgesehene Dauer der Gesellschaft,
- die Beteiligung am Gewinn bzw. Verlust des Handelsgewerbes,
- ggf. auch eine schuldrechtliche Beteiligung am Gesellschaftsvermögen
- Regelungen zur Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses,
- die Folgen beim Tod eines Gesellschafters
- sowie die Ermittlung eines Abfindungsguthabens.
1.1.3 Kein Registereintrag
Für die Gründung einer stillen Gesellschaft ist kein Eintrag in das Handelsregister erforderlich bzw. möglich. Denn die stille Gesellschaft betreibt – anders als der Geschäftsinhaber – kein Handelsgewerbe. Auch führt sie keine Firma.
Ausnahme: Wird mit einer AG eine stille Gesellschaft eingegangen, besteht ausnahmsweise die Pflicht, dies beim Handelsregister anzumelden und eintragen zu lassen. Andernfalls wäre diese besondere Form eines Teilgewinnabführungsvertrags nicht wirksam.
1.2 Rechtlicher Status
Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft. Als solche ist sie nicht rechtsfähig, kann nicht klagen oder verklagt werden. Eine stille Gesellschaft tritt nicht unter ihrem Namen auf und kann auch keine Rechte erwerben oder Verbindlichkeiten eingehen. Aus den geschäftlichen Handlungen des Betriebs ist allein der Inhaber berechtigt und verpflichtet. Nach außen tritt auch nur der Geschäftsinhaber als Handelnder auf, nur er hat die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Der Stille ist davon ausgeschlossen.
Kein Einfluss auf die Geschäfte
Damit kann der Inhaber des Handelsgeschäfts grundsätzlich alle sog. betriebsgewöhnlichen Geschäfte allein vornehmen. Der stille Gesellschafter hat kein Recht zur Mitwirkung, die Geschäfte bedürfen auch nicht seiner Genehmigung. Allerdings kann entsprechend der gegebenen Vertragsfreiheit diese...