Die stille Gesellschaft setzt voraus, dass sich der stille Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage beteiligt. Diese Vermögenseinlage muss in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergehen und somit dessen Vermögen mehren (vgl. § 230 Abs. 1 HGB). Die Vermögenseinlage des typisch stillen Gesellschafters hat grundsätzlich Fremdkapitalcharakter (Volb, Die stille Gesellschaft, 2013, Rz. 404).

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