Die Vermögenseinlage kann in Geld oder in Form anderer bewertbarer bzw. übertragbarer Vermögenswerte erbracht werden und muss beim Inhaber des Handelsgeschäfts nicht zwingend bilanzierbar sein (Roth in Hopt, 42. Aufl., § 230 HGB Rz. 21). Der Begriff der Vermögenseinlage in § 230 HGB ist weit auszulegen. Somit umfasst er auch die Überlassung von Vermögensgegenständen zur Nutzung und die Leistung von Diensten. Erforderlich ist, dass der Beitrag des stillen Gesellschafters einen Vermögenswert darstellt (BGH v. 24.9.1952 – II ZR 136/51, BGHZ 7, 174; BFH v. 27.2.1975 – I R 11/72, BStBl. II 1975, 611). Es kann sich bei der Vermögenseinlage daher bspw. um folgende Vermögenswerte handeln (Roth in Hopt, 42. Aufl., § 230 HGB Rz. 20):

Beraterhinweis Die Einlageleistung muss stets im Namen und auf Rechnung des stillen Gesellschafters bewirkt werden.

Einordnung als Sacheinlage: Erfolgt die Vermögenseinlage in das Vermögen von Kapitalgesellschaften, ist die Vermögenseinlage auch als solche zu beurteilen, wenn es sich bei der Einlage auch um eine Sacheinlage handeln könnte (BFH v. 27.2.1975 – I R 11/72, BStBl. II 1975, 611).

Dienstleistungen können ebenfalls als Vermögenseinlage i.S.d. § 230 Abs. 1 HGB einzuordnen sein, wenn sie aufgrund des Gesellschaftsvertrags, nicht jedoch aufgrund eines Dienstvertrags erbracht werden (BFH v. 12.1.1953 – IV 365/52 U, BStBl. III 1953, 58; BFH v. 3.7.1964 – VI 355/62 U, BStBl. III 1964, 511). Einlagefähig und begünstigt sind nur in der Zukunft zu erbringende Dienstleistungen; bereits in der Vergangenheit erbrachte Dienste könnten ggf. in Form eines Anspruchs auf die Vergütung eingebracht werden (Volb, Die stille Gesellschaft, 2013, Rz. 151).

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