Die Finanzverwaltung wird nun anerkennen müssen, dass es auf den Erhalt einer Fixvergütung zu einem Anteil von mind. 90 % nicht maßgeblich für den Unternehmerstatus ankommt. Eine erneute Anpassung von Abschnitt 2.2 des Umsatzsteueranwendungserlasses ist – zumindest langfristig – unausweichlich.

Service: Kirchinger, UStB 2023, 325 zu den Schlussanträgen der GAin Kokott v. 13.7.2023 in der Rs. C-288/22 – TP abrufbar unter steuerberater-center.de

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