Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Betriebsausgabenabzug im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit bei Lastschrifteinzug.
Sachverhalt
Ein selbstständiger Steuerberater hat in seiner Einkommensteuererklärung 2015 auch die Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2015 als Betriebsausgabe im Rahmen seiner Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung erklärt. Die Voranmeldung hatte er am 4.1.2016 beim Finanzamt eingereicht und diesem zeitgleich die Erlaubnis zum Lastschrifteinzug erteilt. Das Finanzamt zog die Vorauszahlung am 11.1.2016 (Montag) ein. Das Konto des Klägers war hinreichend gedeckt. Nach Auffassung des Finanzamts sei der Betriebsausgabenabzug insoweit erst für das Jahr 2016 möglich, da sich die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung gemäß § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag (Montag, den 11.1.2016) verschoben habe und damit außerhalb des 10 Tage-Zeitraums liege, der im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigen sei (Stichwort: kurze Zeit).
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG anzuwenden, weil sowohl der Zahlungszeitpunkt als auch der Fälligkeitszeitpunkt innerhalb "kurzer Zeit" nach Beendigung des Kalenderjahres 2015 lagen. Dabei ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung eine wirksam geleistete Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO als am Fälligkeitstag entrichtet gilt. Bei hinreichender Deckung des Kontos gilt die Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung zum Fälligkeitstag auch dann als bewirkt, wenn das Finanzamt die Forderung tatsächlich erst später einzieht (vgl. BFH, Beschluss v. 8.3.2016, VIII B 58/15). Danach ist die streitgegenständliche Umsatzsteuervorauszahlung kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres 2015 abgeflossen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass § 108 Abs. 3 AO, der die Fälligkeit von Fristen unter bestimmten Voraussetzungen auf den Ablauf des nächstfolgenden Werktags schiebt, im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG vorliegen, nicht anwendbar ist. Bei der Ermittlung der Fälligkeit ist allein auf die gesetzliche Frist – hier des § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG – abzustellen, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist.
Hinweis
Das Urteil wurde rechtskräftig. Zwischenzeitlich haben auch einzelne Länder-Finanzverwaltungen bestätigt, dass bei erteilter Lastschrift-Einzugsermächtigung der Abfluss im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung anzunehmen ist, soweit das betreffende Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist (vgl. FinMin Schleswig-Holstein, Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2019/22 v. 20.11.2019 sowie BayLfSt, Verfügung v. 30.1.2020, S 2226.2.1 – 5/14 St 32).
Unabhängig davon sind nach wie vor einzelne Fallkonstellationen betreffend den Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs einer Umsatzsteuervorauszahlung um den Jahreswechsel umstritten. So muss der BFH im anhängigen Verfahren, Az beim BFH VIII R 25/20, noch darüber entscheiden, ob die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember auch dann im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist, wenn sie zwar innerhalb von 10 Tagen nach dem Jahreswechsel geleistet wurde, aber aufgrund einer dem Unternehmer gewährten Dauerfristverlängerung erst später fällig war. Ein entsprechendes Verfahren ist auch anhängig, Az beim BFH VIII R 1/20.
In jedem Fall gilt weiterhin die dringende Empfehlung, die zeitliche Zuordnung des Betriebsausgabenabzugs in Zusammenhang mit Umsatzsteuervorauszahlungen um den Jahreswechsel peinlichst genau zu prüfen, um der Steuerfalle einer "doppelten Nichtberücksichtigung" im Rahmen von Betriebsprüfungen zu entgehen. Da der 10.1.2021 ein Sonntag war, können sich auch für das Kalenderjahr 2020 entsprechende Problematiken stellen.
Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass es im Erstattungsfall erst im Zeitpunkt der Gutschrift beim Steuerpflichtigen zu einem Zufluss kommt, da er erst zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich über den Geldbetrag verfügen kann.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil v. 07.11.2019, 6 K 1106/19