Der Grundsatz der Modellkonformität ist ein wichtiger – wenn nicht gar der wichtigste (Sprengnetter in Sprengnetter, Immobilienbewertung, Stand: 36. EL, S. 2/2/1/1) – und unbestrittener (BR-Drucks. 407/21, 96) Grundsatz der marktkonformen Verkehrswertermittlung. Bei der Bewertung sind dieselben Modelle und Modellansätze zu verwenden, die bei der Ermittlung der erforderlichen Daten zugrunde gelegt wurden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV). Eine Missachtung dieses Grundsatzes führt zu unsachgemäßen Verfahrensergebnissen (s. auch Kleiber in Kleiber-digital, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, Stand: 1/2022, Teil IV. 2. Abschn. 1.3., § 10 Rz. 1).

Obwohl der Grundsatz der Modellkonformität erstmals i.R.d. Novellierung der ImmoWertV gesetzlich definiert und verbindlich festgeschrieben wurde, gilt er seit jeher (Kleiber in Kleiber-digital, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, Stand: 1/2022, Teil IV. 2. Abschn. 1.3., § 10 Rz. 1), vgl. z.B. Nr. 2 Abs. 4 Satz 1 Vergleichswertrichtlinie (VW-RL), Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 Sachwertrichtlinie (SW-RL) und Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 Ertragswertrichtlinie (EW-RL).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?