Die Einführung der Maßgeblichkeit eines Referenzwertes bei der Wertermittlung von bestimmten Liegenschaften hat auch zu einer Anpassung der allgemeinen Grundsätze der Wertermittlung des Vermögens bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer geführt, Art. 4 Ziff. 4 des span. Gesetzes zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken (Art. 10 span. VStG).

Art. 10 Abs. 1 des span. VStG schreibt nunmehr vor, dass für die Bewertung der städtischen und ländlichen Immobilien der höhere der nachstehenden Werte ist:

  • der Katasterwert, der von der Steuerverwaltung i.R.d. Feststellung der Werte bei anderen Steuerarten bestimmte oder überprüfte Wert,
  • der Preis, die Gegenleistung oder Wert des Erwerbes.

Hat daher die Steuerverwaltung im Zusammenhang mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Erbschaft-und Schenkungsteuer einen Katasterreferenzwert ermittelt, so ist dieser auch für die Bewertung i.R.d. Vermögensteuer maßgeblich.

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