Durch Einführung weiterer Regelungen für innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorgenommene Mehrfacherwerbe, soll vermieden werden, dass die Progressionswirkungen des Steuertarifs unterlaufen und Freibeträge mehrfach in Abzug gebracht werden können. Bislang schrieb Art. 30 Abs. 1 span. ErbStG vor, dass mehrere innerhalb von drei Jahren von derselben Person unentgeltlich erworbene Vermögensvorteile durch Schenkungen oder sonstige vergleichbare, d.h. unentgeltliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden, dem Erwerb von Todes wegen hinzugerechnet werden. Der Vermögensanfall von Todes wegen wird mit dem Durchschnittssteuersatz, der auf den Gesamterwerb anwendbar wäre, besteuert, Art. 30 Abs. 2 span. ErbStG. Nunmehr erfolgt eine Besteuerung mit dem beschriebenen Durchschnittssteuersatz auch dann, wenn zu Lebzeiten des Erblassers Vermögenswerte infolge von Erbverträgen, die zwischen ein und derselben Personen innerhalb von drei Jahren vor dem Ableben geschlossen worden sind, übertragen werden.

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