Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist abzugrenzen von der Fortsetzung einer unterbrochenen bzw. vertagten mündlichen Verhandlung sowie von der Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Wiedereröffnung ist seit Schaffung der FGO im Jahre 1965 (BGBl. I 1965, 1477 [1489]) in § 93 Abs. 3 FGO geregelt, wo es heißt:

"1Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. 2Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen."

Hieran zeigt sich, dass die Wiedereröffnung – im Gegensatz zur Fortsetzung[1] – eine bereits geschlossene mündliche Verhandlung betrifft. Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 134 FGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO betrifft hingegen das bereits rechtskräftig beendete Verfahren.

[1] A.A. Wendl in Gosch, AO/FGO, § 93 FGO Rz. 61 (6/2017): Vertagung auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung möglich; dann dürfte es allerdings an einer sinnvollen Abgrenzung zwischen Vertagung und Wiedereröffnung fehlen. Die Abgrenzung ist aber insb. mit Blick auf die Besetzung des Gerichts im nächsten Sitzungstermin erforderlich (s. unten IV.4.). Für die hier vertretene Auffassung sprechen m.E. die Ausführungen des BFH, Beschl. v. 8.4.1998 – VIII R 32/95, BStBl. II 1998, 676 Rz. 67; s. auch Loschelder, AO-StB 2004, 259, 260 und Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 91 Rz. 5 (2/2019), § 93 Rz. 8 (2/2019): "Wiedereröffnung entspricht in der Sache einem vor dem Schließen der mündlichen Verhandlung gefassten Vertagungsbeschluss".

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