S 10.1 Allgemeines
(1) 1Hinsichtlich der Zumessung der Geldbuße enthält die AO grundsätzlich keine ausdrücklich vom OWiG abweichenden Vorschriften, sodass § 17 OWiG entsprechend anzuwenden ist (§ 410 AO). 2Im Hinblick auf die materiell-rechtlichen Bußgeldvorschriften der AO und die Besonderheiten des steuerlichen Kindergeldes nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG (insbesondere die nach § 66 EStG vom traditionellen Einkommensteuerrecht abweichende monatliche Zahlung einer Steuervergütung in Form von Kindergeld) ist jedoch in wesentlichen Punkten auch abweichendes Recht zu beachten bzw. im Rahmen des Opportunitätsprinzips (§ 47 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 377 Abs. 2 AO) eine von der Ahndungspraxis der sonstigen Finanzverwaltung abweichende Sachbehandlung angebracht.
(2) 1Die Anwendung des bußgeldrechtlichen Instrumentariums soll spezial- und generalpräventiv wirken. 2Die Betroffenen sollen zu einem für die Aufgabenerfüllung der Familienkassen günstigen Verhalten veranlasst und damit eine möglichst rationelle Aufgabenerledigung erreicht werden.
(3) 1Ob ein Bußgeldverfahren trotz konkreten Tatverdachts nicht einzuleiten ist oder ein bereits eingeleitetes Ermittlungsverfahren aus Opportunitätserwägungen eingestellt wird (§ 47 Abs. 1 OWiG, Nr. 104 AStBV (St) 2023), entscheidet allein die BuStra-Stelle. 2S 8.2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Sprechen in Zweifelsfällen besondere Gründe dagegen, die Sache auf sich beruhen zu lassen (z. B. Häufung von derartigen Verstößen), kann eine förmliche Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld nach § 56 OWiG angebracht sein (hierzu Vordruck KGStB 16). 4Ist der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden, muss ein Bußgeldverfahren durchgeführt werden.
S 10.2 Zumessungsgrundsätze
Die nachstehenden Zumessungsgrundsätze sollen eine möglichst einheitliche Sachbehandlung gewährleisten.
S 10.2.1 Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten i.S.d. § 378 AO
(1) 1Ausgangsbasis für die Zumessung der Geldbuße ist die Hälfte der Geldstrafe, die dem Betroffenen bei vorsätzlichem Handeln, welches ggf. strafrechtlich zu bewerten wäre, auferlegt würde. 2Von dem auf diese Weise ermittelten Betrag der Geldbuße braucht dann nicht abgewichen werden, wenn die Tatumstände weder auffällig schwer noch verhältnismäßig unbedeutend sind, Leichtfertigkeit von mittlerem Gewicht vorliegt und von nicht extrem nach oben oder nach unten aus dem Rahmen fallenden wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden kann. 3Damit eine gegenüber dem förmlichen Bußgeldverfahren vereinfachte und raschere Ahndung möglich ist, soll bei einer Kindergeldüberzahlung von bis zu 600 Euro grundsätzlich eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld, bei einer Kindergeldüberzahlung bis 1.500 Euro eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld i.H.v. 55 Euro erteilt werden; bei Tatbeendigung vor dem 1.5.2014 i.H.v. 35 Euro.
(2) 1Ermäßigungsgründe, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Minderung bis zu 50 v.H. der im Regel- bzw. Durchschnittsfall verwirkten Geldbuße zulassen, sind z.B.:
- unverzügliche Wiedergutmachung des Schadens (evtl. auch bei unwirksamer Selbstanzeige),
- ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse und
- fehlende Wiederholungsgefahr.
2Bei gesteigertem Schuldvorwurf soll die an sich verwirkte Geldbuße mindestens um 50 v.H. erhöht werden. 3Das gilt z.B., wenn gegen den Betroffenen innerhalb der letzten zwei Jahre wegen eines gleichartigen Verstoßes Sanktionen verhängt worden sind.
(3) 1Die Frage der Zumessung der Geldbuße stellt sich allerdings erst, wenn nach Aktenlage und ggf. nach dem Ergebnis ergänzender Ermittlungen keine Straftat vorliegt, eine Ordnungswidrigkeit erwiesen ist, Verfolgungshindernisse nicht bestehen und auch keine Einstellung des Verfahrens angezeigt ist. 2Im Übrigen setzt das o.a. Ahndungsschema immer voraus, dass aufgrund von Zumessungserwägungen hinsichtlich Tatbedeutung und Tätervorwurf – und grundsätzlich auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen – die konkrete Ordnungswidrigkeit als Regel- bzw. Durchschnittsfall eingestuft und damit schon die Umstände des Einzelfalles ausreichend bedacht und gewürdigt worden sind. 3Liegen dagegen besondere, d.h. über den Durchschnittsfall hinausgehende Umstände in der Tat oder der Person des Betroffenen vor, so ist aufgrund der im Einzelfall gebotenen Zumessungserwägungen zu entscheiden. 4Eine vom Durchschnittsfall abweichende Ahndung ist im Bußgeldvorgang kurz zu begründen. 5Auch der Bußgeldbescheid soll die insoweit entscheidungserheblichen Gründe erkennen lassen.
(1) 1Während für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 378 AO der Eintritt eines konkreten Schadens vorausgesetzt wird, erfasst § 379 AO lediglich Vorbereitungshandlungen, die es ermöglichen (d.h. abstrakt geeignet sind), nicht gerechtfertigte Steuervorteile in Form von Kindergeld zu erlangen (vgl. auch S 2.2 Abs. 3). 2Falls die unrichtige Bescheinigung für die unrechtmäßige Kindergeldzahlung ursächlich war, kann im Einzelfall die Schadenshöhe ein Indiz für die Bedeutung u...