BfF v. 16.12.1998, St I 4 - O 1561 - 27/98/St I 4 - S 0700 - 3/98
I. Dienstanweisung zur Durchführung von Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit dem Familienleistungsausgleich (St I 4 - S 0700 - 3/98)
II. Neue Vordrucke zum Familienleistungsausgleich (St I 4 - O 1561 - 27/98) (hier nicht enthalten)
I. Hiermit gebe ich die Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung von Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit dem steuerlichen Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-Fam BuStra) bekannt. Sie ersetzt die in BStBl 1996 I S. 941 ff. abgedruckte Fassung. Wegen des Umfangs der Überarbeitung habe ich von einer Kennzeichnung der Änderungen abgesehen. Um das Zitieren zu erleichtern, sind Randnummern eingefügt worden.
II. Nachstehend sind die neuen Vordrucke KG 1, 1a (Antragsformulare) sowie 90 bis 93 (Vordrucke zum Stundungsverfahren) abgedruckt (hier nicht enthalten). Die übrigen, überarbeiteten Vordrucke berücksichtigen die Rechtsänderungen zum 1.1.1999. Das Kurzmerkblatt für den öffentlichen Dienst 1999 erhält die neue Bezeichnung KG-KM.
Ich weise darauf hin, daß die Vordrucke und die Dienstanweisungen zum Familienleistungsausgleich im Internet unter der Adresse: http://www.bff-online.de abrufbar sind.
Dienstanweisung zur Durchführung von Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit dem steuerlichen Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamBuStra) und der dazugehörigen Statistik
A. Allgemeines
Mit der durch Art. 14 des Gesetzes zur Ergänzung des Jahressteuergesetzes 1996 und zur Änderung anderer Gesetze (Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996) vom 18.12.1995 (BGBl 1995 I S. 1959) erfolgten Änderung der Abgabenordnung (AO) durch Einfügung des Wortes „Familienkassen” in § 6 Abs. 2 und § 386 Abs. 1 Satz 2 AO wird klargestellt, daß die als Familienkassen tätig werdenden Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit und der öffentlichen Arbeitgeber § 72 des Einkommensteuergesetzes - EStG) Finanzbehörden i.S. des § 6 AO sind und insoweit mit Wirkung vom 1.1.1996 dem Anwendungsbereich der AO unterliegen. Die Änderung des § 386 Abs. 1 Satz 2 AO bedeutet, daß die Familienkassen im Zusammenhang mit der Gewährung von Kindergeld nach dem EStG auch für die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten i.S.d. § 370 AO und Steuerordnungswidrigkeiten im Sinne der §§ 378, 379 AO zuständig sind. Ferner erhalten die Familienkassen im Strafverfahren im Zusammenhang mit Kindergeld nach dem EStG die gleichen Rechte und Pflichten wie die Finanzämter im Steuerstrafverfahren. Während das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) weiterhin nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung durchzuführen ist § 7 Abs. 1 BKGG), werden die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit als Familienkassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) und die Familienkassen der öffentlichen Arbeitgeber funktional als Bundesfinanzbehörden tätig und unterliegen bei der Durchführung des steuerrechtlichen Familienleistungsausgleichs nach dem EStG sowie der Verfolgung von Steuerstraftaten und der Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten der Fachaufsicht des Bundesamtes für Finanzen.
B. Dienstanweisung FamBuStra
Vordrucke KGStB
Verweis auf Anhänge, abgedruckt im Bundessteuerblatt 1997 I S. 959 - 1063
- AStBV (St)
- Auszug aus der Buchungsordnung für die Finanzämter (BuchO) einschließlich Muster zur Listenführung
1. Gesetzliche Grundlagen des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts
1 |
Für den Bereich des steuerlichen Familienleistungsausgleichs sind insbesondere folgende Vorschriften der AO von Bedeutung: a) Strafrecht: Im übrigen gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht und das Strafverfahren, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze bzw. die Vorschriften der AO nichts anderes bestimmen §§ 369 Abs. 2, 385 AO), namentlich Strafgesetzbuch (StGB), Jugendgerichtsgesetz (JGG), Strafprozeßordnung (StPO) und Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). |
2 |
b) Ordnungswidrigkeitenrecht: Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten Teiles des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), soweit die §§ 409 bis 412 AO nichts anderes bestimmen § 377 Abs. 2 AO). Im übrigen gelten die nach § 46 Abs. 1 OWiG sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der StPO, des GVG und des JGG. § 410 Abs. 1 AO bestimmt darüber hinaus eine entsprechende Anwendung der dort näher bezeichne... |