BZSt v. 31.5.2012, St II 2 - S 0700 - DA/12/00001
Familienleistungsausgleich; |
Änderung der Dienstanweisung zur Durchführung von Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit dem steuerlichen Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamBuStra) und der dazugehörigen Statistik |
Hiermit gebe ich die Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung von Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit dem steuerlichen Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamBuStra) und der dazugehörigen Statistik bekannt. Sie ersetzt die im BStBl 1999 I S. 2 ff. abgedruckte Fassung. Wegen des Umfangs der Überarbeitung habe ich von einer Kennzeichnung der Änderungen abgesehen.
Die geänderte DA-FamBuStra berücksichtigt die rechtlichen Änderungen bis zum 13.1.2012. Die geänderte DA-FamBuStra ist in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen anzuwenden, soweit die zeitliche Anwendbarkeit nicht, beispielsweise durch Gesetz oder innerhalb der Dienstanweisung selbst, ausdrücklich eingeschränkt wird.
Die Neufassung der DA-FamBuStra wird auch auf den Internetseiten des Bundeszentralamtes für Steuern (http://www.bzst.de) unter der Rubrik Steuern National – Kindergeld (Fachaufsicht) – Familienkassen – Dienstanweisung veröffentlicht.
Dienstanweisung zur Durchführung |
von Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren |
im Zusammenhang mit dem steuerlichen |
Familienleistungsausgleich nach dem |
X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes |
(DA-FamBuStra) |
und der dazugehörigen Statistik |
A. Allgemeines
1Mit der durch Art. 14 des Gesetzes zur Ergänzung des Jahressteuergesetzes 1996 und zur Änderung anderer Gesetze (Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996) vom 18.12.1995 (BGBl 1995 I S. 1959) erfolgten Änderung der Abgabenordnung (AO) durch Einfügung des Wortes „Familienkassen” in § 6 Abs. 2 und § 386 Abs. 1 Satz 2 AO wird klargestellt, dass die als Familienkassen tätig werdenden Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der öffentlichen Arbeitgeber (§ 72 des Einkommensteuergesetzes – EStG) Finanzbehörden i.S. des § 6 AO sind und insoweit mit Wirkung vom 1.1.1996 dem Anwendungsbereich der AO unterliegen. 2Die Änderung des § 386 Abs. 1 Satz 2 AO bedeutet, dass die Familienkassen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld nach dem EStG auch für die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten i.S. des § 370 AO und Steuerordnungswidrigkeiten i.S. der §§ 378, 379 AO zuständig sind. 3Ferner haben die Familienkassen im Strafverfahren im Zusammenhang mit Kindergeld nach dem EStG die gleichen Rechte und Pflichten wie die Finanzämter im Steuerstrafverfahren. 4Während das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) weiterhin nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durchzuführen ist (§ 7 Abs. 1 BKGG), werden die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit als Familienkassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) und die Familienkassen der öffentlichen Arbeitgeber funktional als Bundesfinanzbehörden tätig und unterliegen bei der Durchführung des steuerrechtlichen Familienleistungsausgleichs nach dem EStG sowie der Verfolgung von Steuerstraftaten und der Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten der Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern.
B. Dienstanweisung FamBuStra
Die aktualisierten Vordrucke KGStB sind im Internet abrufbar (http://www.bzst.de) unter Steuern National – Kindergeld (Fachaufsicht) – Familienkassen – Formulare.
1 Gesetzliche Grundlagen des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts
1.1 Vorschriften der Abgabenordnung
Für den Bereich des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des EStG (steuerlicher Familienleistungsausgleich) sind insbesondere folgende Vorschriften der AO von Bedeutung:
a) 1Strafrecht:
2Im Übrigen gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht und das Strafverfahren, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze bzw. die Vorschriften der AO nichts anderes bestimmen (§§ 369 Abs. 2, 385 AO), namentlich Strafgesetzbuch (StGB), Jugendgerichtsgesetz (JGG), Strafprozessordnung (StPO) und Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
b) 1Ordnungswidrigkeitenrecht:
- § 377 AO (Steuerordnungswidrigkeiten)
- § 378 AO (Leichtfertige Steuerverkürzung)
- § 379 AO (Vorsätzliche oder leichtfertige Steuergefährdung)
- § 384 AO (Verfolgungsverjährung von Steuerordnungswidrigkeiten)
- §§ 409 bis 412 AO (Bußgeldverfahren).
2Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten Teiles des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), soweit die §§ 409 bis 412 AO nichts anderes bestimmen (§ 377 Abs. 2 AO). 3Im Übrigen gelten die nach § 46 Abs. 1 OWiG sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das S...