EG-Kommission v. 1.7.2011, taxud.c.1(2012)4000557 - 707
1. |
Der MwSt-Ausschuss vertritt fast einstimmig die Auffassung, dass für die Anwendung der MwSt-Richtlinie unter einem Grundstück Folgendes zu verstehen ist:
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2. |
Der MwSt-Ausschuss stellt einstimmig fest, dass nur Umsätze unter Artikel 47 der MwSt-Richtlinie fallen, die als Dienstleistungen einzustufen sind. Sofern bestimmte Rechte an Grundstücken oder dingliche Rechte gemäß Artikel 15 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie als körperliche Gegenstände behandelt werden oder sofern die Übergabe von Bauleistungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der MwSt-Richtlinie als Lieferung von Gegenständen erachtet wird, ist Artikel 47 folglich nicht anwendbar. |
3. |
Nach einstimmiger Auffassung des MwSt-Ausschusses schließen Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück unter Artikel 47 der MwSt-Richtlinie nur solche Dienstleistungen ein, die in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit dem Grundstück stehen. Der MwSt-Ausschuss ist einstimmig der Ansicht, dass Dienstleistungen in den folgenden Fällen als in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück stehend anzusehen sind:
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4. |
Der MwSt-Ausschuss ist einstimmig der Ansicht, dass insbesondere folgende Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des Artikels 47 fallen:
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5. |
Darüber hinaus ist der MwSt-Ausschuss fast einstimmig der Ansicht, dass insbesondere folgende Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des Artikels 47 fallen:
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