Zuschüsse des Arbeitnehmers, die er zu den Anschaffungskosten für einen Dienstwagen zu entrichten hat, z. B. weil er sich mit dem Arbeitgeber auf Sonderausstattungen des Fahrzeugs geeinigt hat, führen zu einer Kürzung des geldwerten Vorteils. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Dienstwagens werden bei der 1-%-Methode nicht nur im Jahr der Zahlung, sondern auch in den Folgejahren auf den geldwerten Vorteil angerechnet. Danach kürzen Sonderzahlungen des Arbeitnehmers bei der 1-%-Methode ab dem aktuellen Zahlungsjahr und in den Folgejahren solange den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung, bis die Zuzahlung aufgebraucht ist.
Zeitraumbezogene Zuzahlung
Der BFH verteilt zeitraumbezogene Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Dienstwagens. Die abweichende lohnsteuerliche Anrechnung des Arbeitnehmerzuschusses im Jahr der Zahlung macht der BFH davon abhängig, dass keine Vereinbarung zur voraussichtlichen Nutzungsdauer oder zur Verteilung der Zuzahlung getroffen worden ist.
Verteilung der Zuzahlung auf die vereinbarte Nutzungsdauer
Das BMF folgt der Rechtsprechung bzgl. der Verteilung zeitraumbezogener Zuschusszahlungen und unterscheidet bzgl. des Anrechnungsverfahrens von Anschaffungszuschüssen des Arbeitnehmers auf den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung danach, ob durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung
- ein Zuzahlungszeitraum festgelegt ist (= "zeitraumbezogene" Zuschüsse) oder
- für den Zuschuss keine Anrechnungszeit besteht.
Dasselbe gilt für geleaste Firmenwagen, wenn sich der Arbeitnehmer durch (Einmal-)Zahlungen an Leasingsonderzahlungen beteiligt. Auch hier ist für die Anrechnung der arbeitnehmerseitig getragenen Kosten entscheidend, ob eine Vereinbarung über den Zeitraum der Anrechnung getroffen worden ist. Maßgeblich für den Umfang der Anrechnung ist der jeweils vereinbarte Zuzahlungszeitraum, nicht dagegen die tatsächliche Nutzungsdauer des Firmenwagens.
Kürzung des Bruttolistenpreises unzulässig
Weiterhin keinesfalls zulässig ist, den maßgeblichen Bruttolistenpreis um den Arbeitnehmerzuschuss zu kürzen und damit die Berechnungsgrundlage für den geldwerten Vorteil zu verringern. Dies gilt auch für ein gebraucht erworbenes Fahrzeug. Nicht erforderlich ist es, den Zuschuss zu den Anschaffungskosten in Raten auf mehrere Kalenderjahre zu verteilen, um Nachteile bei der Anrechnung zu vermeiden.
Anschaffungszuschuss ohne vereinbarten Anrechnungszeitraum
Das BMF hält bzgl. der Anrechnung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten bei der Dienstwagenbesteuerung an der Übertragungsmöglichkeit von Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Firmenfahrzeugs ausdrücklich fest, wenn bei Einmalzahlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber keine Vereinbarungen über einen Verteilungszeitraum getroffen worden sind. Danach dürfen Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert bis zu max. 0 EUR angerechnet werden.
Anrechnung von Zuzahlungen ohne vereinbarten Verteilungszeitraum
Ein Arbeitnehmer erhält ab Dezember 2023 einen Dienstwagen zur privaten Nutzung. Der Steuerabzug soll nach der 1-%-Regelung erfolgen. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs beträgt 45.000 EUR. Nicht berücksichtigt sind dabei die Listenpreise für die enthaltene Sonderausstattung sowie das Autoradio von insgesamt 4.800 EUR. Der Arbeitnehmer hat die Aufwendungen für die Sonderleistungen zu übernehmen. Eine zeitraumbezogene Verteilung des geleisteten Anschaffungszuschusses wird nicht vereinbart. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers beträgt 10 km.
Ergebnis: Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung berechnet sich im ersten Jahr wie folgt:
1 % von 50.000 EUR für Dezember: Bruttolistenpreis 45.000 EUR + Sonderausstattung und Autoradio 49.800 EUR |
498,00 EUR |
Zuschlag für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte: 0,03 % x 49.800 EUR x 10 km |
+ 149,40 EUR |
Gesamter Sachbezug "Dienstwagen" für Dezember |
647,40 EUR |
Abzgl. Anteil Sonderzahlung |
– 647,40 EUR |
Steuerpflichtiger Sachbezug "Dienstwagen" |
0,00 EUR |
Für 2024 errechnet sich ein geldwerter Vorteil für den Dienstwagen von 7.768,80 EUR (12 x 647,40 EUR). Hiervon kann die in 2023 noch nicht verbrauchte Zuzahlung i. H. v. 4.152,60 EUR (= 4.800 EUR – 647,40 EUR) in Abzug gebracht werden. Der steuerpflichtige Sachbezug "Dienstwagen 2024" verringert sich dadurch auf 3.616,20 EUR (= 7.768,80 EUR – 4.152,60 EUR).
Zeitraumbezogener Anschaffungszuschuss
Bestehen arbeitsvertragliche Vereinbarungen hinsichtlich des Zeitraums, für den die Zahlung geleistet wird, sind zeitraumsbezogene (Einmal-)Zahlungen für die Privatnutzung gleichmäßig auf die Kalendermonate zu verteilen und vom geldwerten Vorteil bis auf 0 EUR abzuziehen.
Anrechnung von Zuzahlungen bei vereinbarten V...