Michael Winter, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Es ist die Entscheidung des Unternehmers, ob und in welchem Umfang er von der Möglichkeit der Differenzbesteuerung Gebrauch macht. Nach Abschn. 25a.1 Abs. 7 UStAE ist der Antrag auf Differenzbesteuerung formlos bei der Abgabe der ersten Umsatzsteuervoranmeldung eines Jahres beim Finanzamt zu stellen. In dem Antrag sind die Gegenstände zu bezeichnen, auf die sich die Differenzbesteuerung beziehen soll. An diese Erklärung ist der Unternehmer mindestens 2 Jahre gebunden.
5.1 Die Gegenstände müssen dem Finanzamt genannt werden
Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände anwendet:
- Kunstgegenstände (Nr. 53 der Anlage 2),
- Sammlungsstücke (Nr. 49 Buchst. f und Nr. 54 der Anlage 2) oder Antiquitäten (Position 9706 00 00 des Zolltarifs), die er selbst eingeführt hat, oder
- Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde. Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens 2 Kalenderjahre.
Die Differenzbesteuerung für die in Abschn. 25a.1 Abs. 6 UStAE bezeichneten Gegenstände ist von einer formlosen Erklärung abhängig, die spätestens bei Übermittlung der ersten Voranmeldung des Kalenderjahres beim Finanzamt einzureichen ist. In der Erklärung müssen die Gegenstände bezeichnet werden, auf die sich die Differenzbesteuerung erstreckt. Die Wirkung der Erklärung ist nicht auf Gegenstände beschränkt, die erst nach dem Beginn des Kalenderjahres erworben werden. Sie erfasst auch Gegenstände, die vor diesem Zeitpunkt erworben wurden und erst danach veräußert werden. An die Erklärung ist der Wiederverkäufer für mindestens 2 Kalenderjahre gebunden.
Wendet der Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung an, ist er nicht berechtigt, die folgenden Steuern für die an ihn ausgeführten Lieferungen als Vorsteuer abzuziehen:
- die entstandene Einfuhrumsatzsteuer,
- die gesondert ausgewiesene Steuer oder
- die nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Steuer.
Der Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Differenzbesteuerung aufgrund einer Erklärung nach § 25a Abs. 2 Satz 1 UStG oder umgekehrt ist eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i. S. d. § 15a UStG. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen. Bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, erfolgt die Berichtigung gemäß § 15a Abs. 2 UStG für den Besteuerungszeitraum, in dem das Wirtschaftsgut unter den jeweils veränderten Verhältnissen geliefert wird.
In den Fällen des Übergangs von der allgemeinen Besteuerung zur Differenzbesteuerung unterbleibt eine Berichtigung, wenn
- der Unternehmer bei der Lieferung des Wirtschaftsguts gem. § 25a Abs. 8 Satz 1 UStG auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichtet oder
- er nach Ablauf der Bindungsfrist des § 25a Abs. 2 Satz 2 UStG zur allgemeinen Besteuerung zurückkehrt und das Wirtschaftsgut erst danach liefert.
Differenzbesteuerung gewählt – kein Vorsteuerabzug
Wenn der Unternehmer die Differenzbesteuerung für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten wählt, kann er
- die Einfuhrumsatzsteuer,
- Umsatzsteuer,
- Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb und
- die nach § 13b Abs. 2 UStG wegen des Wechsels der Steuerschuldnerschaft geschuldete Umsatzsteuer
nicht als Vorsteuer abziehen.
Ausschluss des Vorsteuerabzugs für den Einkauf eines Kunstwerks
Herr Huber hat beim Finanzamt die Differenzbesteuerung für Kunstgegenstände beantragt. Er erwirbt eine Plastik von einem Künstler für 5.350 EUR. Der Künstler stellt Herrn Huber die Plastik unter Ausweis der 7 %igen Umsatzsteuer (= 350 EUR) in Rechnung. Da Herr Huber die Differenzbesteuerung beantragt hat, darf er die 350 EUR nicht als Vorsteuer abziehen.
Differenzbesteuerung: Kein Vorsteuerabzug – kein Umsatzsteuerausweis
Wählt der Unternehmer die Differenzbesteuerung, so hat er nicht nur keinen Vorsteuerabzug, sondern er darf die Umsatzsteuer beim Verkauf nicht gesondert ausweisen.
5.2 Verzicht auf die Differenzbesteuerung im Einzelfall: Unternehmer darf Umsatzsteuer berechnen
Mit seinem Antrag legt sich der Unternehmer zwar für 2 Jahre fest. Diese Bindung kann der Unternehmer aber in jedem Einzelfall unterlaufen. Gem. § 25a Abs. 8 UStG kann er die Lieferung in jedem einzelnen Fall nach den allgemeinen Grundsätzen der Umsatzsteuer unterwerfen.
Soweit beim Kauf von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten Umsatzsteuer oder Einfuhrumsatzsteuer berechnet worden ist, darf er diese aber erst in dem Voranmeldungszeitraum als Vorsteuer abziehen, in dem er die Umsatzsteuer für die umsatzsteuerpflichtige Lieferung anmelden muss. Der Vorsteuerabzug erfolgt also im Voranmeldungszeitraum des Verkaufs. Das gilt auch dann, wenn der Einkauf längere Zeit zurückliegt.
Wechsel von der Differenzbesteuerung zur Regelbeste...