Wechsel von der Differenzbesteuerung zur Regelbesteuerung
Herr Huber ist Kunsthändler und hat im Dezember vom Maler Rosenberg für 4.280 EUR ein Bild erworben, das dieser selbst von Hand gemalt hat. Maler Rosenberg hat ihm die Umsatzsteuer mit 7 % = 280 EUR in Rechnung gestellt. Diese Umsatzsteuer darf Herr Huber nicht als Vorsteuer abziehen, weil er für Kunstgegenstände die Differenzbesteuerung beantragt hat.
Herr Huber verkauft dieses Bild am Ende des folgenden Jahres an den Unternehmer Meier für 9.520 EUR. Herr Meier erwirbt das Bild zur Dekoration seiner Büroräume. Herr Meier ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Daher verzichtet Herr Huber in diesem Einzelfall auf die Differenzbesteuerung und unterwirft die Lieferung des Bildes mit 19 % der Umsatzsteuer. Konsequenz ist, dass er die Vorsteuer von 280 EUR nunmehr nachträglich im Monat Oktober des Folgejahres geltend machen darf.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1200/1800 |
Bank |
9.520 |
8400/4400 |
Erlöse 19 % USt |
8.000 |
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|
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1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
1.520 |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1571/1401 |
Abziehbare Vorsteuer 7 % |
280 |
2709/4830 |
Sonstige Erträge unregelmäßig |
280 |
Bei einem Wechsel zur Regelbesteuerung wird im Voranmeldungszeitraum des Verkaufs nicht nur die Umsatzsteuer, sondern auch die Vorsteuer aus dem Einkauf, der schon einige Zeit zurückliegen kann, erfasst, so dass folgendes Ergebnis eintritt:
Von Herrn Huber berechnetes Entgelt 8.000 EUR × 7 % = |
560 EUR |
abzüglich Vorsteuer aus Einkauf |
280 EUR |
Per Saldo ans Finanzamt zu zahlen |
280 EUR |