Der Betriebsrat hat bei der Ausübung des Direktionsrechts zum Teil ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um das Verhalten der Arbeitnehmer und die betriebliche Ordnung geht. Dieses erzwingbare Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten greift allerdings grundsätzlich nur bei generellen (kollektiven) Regelungen ein. Eine solche liegt vor, wenn eine Angelegenheit für die gesamte Belegschaft, für einen Teil der Belegschaft oder für eine bestimmte Gruppe der Belegschaft (z. B. Schichtarbeit, Betriebsabteilungen) zu regeln ist. Ferner aber auch dann, wenn eine Regelung für mehrere Arbeitsplätze oder auch nur für einen bestimmten einzelnen Arbeitsplatz, jedoch unabhängig von der Person des jeweiligen Arbeitsplatzinhabers, zu treffen ist. Falls eine generelle (kollektive) Regelung zu bejahen ist, besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch dann, wenn der Arbeitgeber diese Regelung durch Abschluss gleichlautender Einzelarbeitsverträge mit den einzelnen Arbeitnehmern oder durch gleichlautende Einzelanweisungen durchführen will.
Zum Weisungsrecht gehören z. B. Vorschriften über die Nutzung von Räumen und Einrichtungen des Betriebs, über die Behandlung von Werkzeugen und Maschinen sowie über das Verhalten gegenüber anderen Arbeitnehmern. Gerade diese Weisungsrechte des Arbeitgebers sind aber durch die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer in sozialen Angelegenheiten eingeschränkt. Andererseits bezieht sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers im Einzelfall auch auf Arbeitnehmer, die dem Betriebsrat angehören. Stellt sich die Ausübung dieses Weisungsrechts als eine nach § 78 BetrVG verbotene Behinderung der Tätigkeit des Betriebsrats dar, so ist sie nach § 134 BGB unwirksam.
Bei den Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist die Grenze zwischen mitbestimmungsfreier und mitbestimmungspflichtiger Regelung folgendermaßen zu ziehen:
Ordnungs- oder Arbeitsverhalten?
Gegenstand der Mitbestimmung ist die Gestaltung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Betrieb (Ordnungsverhalten). Mitbestimmungsfrei sind dagegen solche Maßnahmen des Arbeitgebers, die ein Verhalten des Arbeitnehmers betreffen, das keinen Bezug zur betrieblichen Ordnung hat, sei es, dass es sich nur auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bezieht (Arbeitsverhalten) oder in sonstiger Weise lediglich das Verhältnis des einzelnen Arbeitnehmers zum Arbeitgeber betrifft.
Versetzungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats, die allerdings nur aus den in § 99 BetrVG genannten Gründen verweigert werden kann. Allerdings ist bei einem Wechsel in der Art der Beschäftigung der Ausdruck "Versetzung" nicht immer angebracht. Ist der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts befugt, einem Arbeitnehmer bei i.Ü. gleichbleibender Tätigkeit einen Teil seiner Aufgaben zu entziehen, ohne dass dadurch ein von dem bisherigen grundlegend abweichender neuer Arbeitsbereich entsteht, dann stellt eine solche Änderung in der Art der Beschäftigung jedenfalls keine nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzung dar.