1.1 Verweis
Nach § 27 LDG BW kann dem Beamten eine schriftliche Rüge, d.h. ein förmlicher "Verweis", erteilt werden, wenn
- er durch ein leichtes Dienstvergehen
- das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung
- geringfügig beeinträchtigt hat.
Der Verweis soll dazu dienen, den Beamten zur künftig ordnungsgemäßen Pflichtenerfüllung anzuhalten.
Dabei muss der Verweis (als echte Disziplinarmaßnahme nach dem LDG BW) in der Disziplinarverfügung ausdrücklich als "Verweis" bezeichnet werden, um ihn eindeutig von der schriftlichen Missbilligung abgrenzen zu können (vgl. § 27 LDG BW). Fehlt diese ausdrückliche Bezeichnung, liegt eine schriftliche Missbilligung vor.
Der Verweis hat keine gesetzliche Beförderungssperre zur Folge. Das ergibt ein Gegenschluss aus § 29 Abs. 4 LDG BW (für die Dauer der Bezügekürzung ist eine Beförderung ausgeschlossen) und aus § 30 Abs. 2 LDG BW (nach einer bestandskräftigen Rangzurückstufung darf der Beamte fünf Jahre lang nicht befördert werden). Dennoch darf der Dienstherr bei einer Beförderungsentscheidung einfließen lassen, dass der Beamte einen Verweis bekommen hat und aus diesem Grund einem ansonsten gleich geeigneten Konkurrenten, der nicht mit einer Disziplinarverfügung belastet ist, den Vorzug geben.
Verwertungsverbot nach zwei Jahren
Nach zwei Jahren darf der Verweis bei Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot), § 42 Abs. 1 Satz 1 LDG BW. Die Frist beginnt mit der Unanfechtbarkeit der Disziplinarmaßnahme (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 LDG BW und § 42 Abs. 2 Satz 2 LDG).
Verwertungsverbot
Der Beamte B des baden-württembergischen Landkreises L hat den Landrat beleidigt. Nach Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens hat B einen Verweis erhalten. Er geht hiergegen nicht vor, so dass die Disziplinarverfügung am 4.5.2009 bestandskräftig wird. Der Verweis wird zur Personalakte des B genommen. B weiß, dass sein Vorgesetzter V zum Stichtag 1.1.2012 eine Regelbeurteilung über ihn schreiben wird, die mitentscheidend sein wird für das berufliche Fortkommen des B. Darf V den Verweis in der Regelbeurteilung berücksichtigen? Hat B Anspruch darauf, dass der Verweis aus der Personalakte entfernt wird?
Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 LDG BW darf ein Verweis nach zwei Jahren "bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot)". Die Frist beginnt mit der Unanfechtbarkeit der Disziplinarmaßnahme, § 42 Abs. 2 Satz 1 LDG BW – hier also mit Ablauf des 4.5.2009. Zum Stichtag der Regelbeurteilung (1.1.2012) dürfte der Verweis also nicht mehr verwendet werden, wenn die Regelbeurteilung eine "sonstige Personalmaßnahme" wäre. Die Gesetzesbegründung erläutert den Begriff der "sonstigen Personalmaßnahme" nicht näher. Da aber dienstliche Beurteilungen (wegen des Leistungsprinzips, Art. 33 Abs. 2 GG) die Grundlage für Personalmaßnahmen (wie etwa Beförderungen) sind, muss für sie zumindest Entsprechendes gelten. Folglich darf der Verweis in der Regelbeurteilung nicht berücksichtigt werden.
Der Dienstherr muss mit dem Eintritt des Verwertungsverbots von sich aus aktiv werden und den gesamten Vorgang aus der Personalakte entfernen Unterbleibt dies, muss spätestens auf eine Aufforderung des betroffenen Beamten hin der Vorgang entfernt werden. Denn Personalaktendaten über den Disziplinarvorgang sind laut Gesetz auf Grund des Verwertungsverbots mit Zustimmung des Beamten zu entfernen und zu vernichten (§ 42 Abs. 4 Satz 1 LDG BW).
1.2 Geldbuße
Nach § 28 LDG BW kann dem Beamten eine Geldbuße auferlegt werden, die er an seinen Dienstherrn zu zahlen hat, wenn
- er durch ein leichtes Dienstvergehen
- das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nicht nur geringfügig beeinträchtigt hat.
Auch die Geldbuße soll dazu dienen, den Beamten künftig zur ordnungsgemäßen Pflichtenerfüllung anzuhalten.
Die Geldbuße darf maximal ein Monatsgehalt betragen. Die genaue Höhe steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Dabei muss zwar ein einmaliger Betrag verhängt werden, der Dienstherr darf aber (nach pflichtgemäßem Ermessen) auch Ratenzahlung zulassen.
Monatsgehalt bedeutet Nettogehalt
Die Obergrenze eines Monatsgehalts bezieht sich richtigerweise auf ein Monats-Nettogehalt. Denn erstens ist dies der Betrag, der monatlich beim Beamten real ankommt. Und zweitens kann die Besteuerung (wegen der Steuerklasse oder wegen Ausbildungsfreibeträgen für Kinder) ganz unterschiedlich aussehen. Nur wenn an den Netto-Monatsbezug angeknüpft wird, trifft der Dienstherr den Beamten ganz individuell. Dies deckt sich mit der Absicht des LDG BW-Gesetzgebers, wonach stets eine solche Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist, die dem Beamten (individuell angemessen) zur Pflichtenmahnung gere...