Immer, wenn ein Beamter schuldhaft eine ihm obliegende Dienstpflicht verletzt, begeht er zugleich ein Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG).

Zu den Dienstpflichten eines Beamten gehört auch die Pflicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben. Jeder schuldhafte Rechtsanwendungsfehler begründet also zugleich ein Dienstvergehen. Gewährt etwa ein Beamter zu Unrecht kein BAföG, weil er die Rechtslage fahrlässig nicht überblickt, liegt bereits ein Dienstvergehen vor.

Ein privates Fehlverhalten des Beamten, also ein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes stellt nur dann ein Dienstvergehen dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen(vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).

Schuldhafte Pflichtverletzung

Nur wenn die Pflichtverletzung schuldhaft begangen worden ist, liegt ein Dienstvergehen vor(vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Der Beamte muss also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Dies setzt voraus, dass der Beamte schuldfähig war. Insoweit sind §§ 20 und 21 StGB analog anzuwenden; eine verminderte Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB ändert dagegen nichts an der schuldhaften Dienstpflichtverletzung selbst, sie kann aber bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme herangezogen werden.[1]

Der Dienstherr kann auf ein Dienstvergehen mit einer Disziplinarmaßnahme reagieren. Näheres regelt das Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg (LDG BW). Am Ende des dort geregelten Disziplinarverfahrens kann die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme stehen. Sie ist ein Verwaltungsakt (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG BW).

Mehrere Pflichtverletzungen

Liegen mehrere Pflichtverletzungen vor, wird nicht etwa jede einzelne Verfehlung in einem gesonderten Disziplinarverfahren verfolgt und dann mit einer jeweils eigenen, isolierten Disziplinarmaßnahme belegt. Vielmehr gilt der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens. Er gebietet es, das durch mehrere Verfehlungen zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten einheitlich zu würdigen. Die dem Beamten zur Last gelegten Pflichtverletzungen müssen also einheitlich betrachtet werden (i.d.R. in einem einzigen Disziplinarverfahren) und mit einer einzigen, einheitlichen Disziplinarmaßnahme belegt werden.[2] Nur durch eine Gesamtwürdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit des betroffenen Beamten kann die Frage beantwortet werden, in welcher Form auf ihn pflichtenmahnend einzuwirken ist, welche Disziplinarmaßnahme also die für ihn treffende ist.

[1] Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.04.2003, 1 D 27/02; Bauschke/Weber, Bundesdisziplinargesetz, 2003, Anh § 2 Rn. 31; Eckstein/Kastner/Vogt, Dienstrecht für Polizeibeamte in Baden-Württemberg, 2011, Rn. 399 a.E.
[2] Zum Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens (und zu Ausnahmen hiervon) etwa BVerwG, Beschluss vom 11.2.2000, 1 DB 20/99. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens ist ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Beschluss v. 4.9.1978, 1 DB 22.78; Beschluss vom 9.6.1983, 1 D 44.83 – jeweils m.w.N.

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