Zusammenfassung
Immer, wenn ein Beamter schuldhaft eine ihm obliegende Dienstpflicht verletzt, begeht er zugleich ein Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG).
Zu den Dienstpflichten eines Beamten gehört auch die Pflicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben. Jeder schuldhafte Rechtsanwendungsfehler begründet also zugleich ein Dienstvergehen. Gewährt etwa ein Beamter zu Unrecht kein BAföG, weil er die Rechtslage fahrlässig nicht überblickt, liegt bereits ein Dienstvergehen vor.
Ein privates Fehlverhalten des Beamten, also ein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes stellt nur dann ein Dienstvergehen dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen(vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).
Schuldhafte Pflichtverletzung
Nur wenn die Pflichtverletzung schuldhaft begangen worden ist, liegt ein Dienstvergehen vor(vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Der Beamte muss also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Dies setzt voraus, dass der Beamte schuldfähig war. Insoweit sind §§ 20 und 21 StGB analog anzuwenden; eine verminderte Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB ändert dagegen nichts an der schuldhaften Dienstpflichtverletzung selbst, sie kann aber bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme herangezogen werden.
Der Dienstherr kann auf ein Dienstvergehen mit einer Disziplinarmaßnahme reagieren. Näheres regelt das Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg (LDG BW). Am Ende des dort geregelten Disziplinarverfahrens kann die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme stehen. Sie ist ein Verwaltungsakt (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG BW).
Mehrere Pflichtverletzungen
Liegen mehrere Pflichtverletzungen vor, wird nicht etwa jede einzelne Verfehlung in einem gesonderten Disziplinarverfahren verfolgt und dann mit einer jeweils eigenen, isolierten Disziplinarmaßnahme belegt. Vielmehr gilt der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens. Er gebietet es, das durch mehrere Verfehlungen zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten einheitlich zu würdigen. Die dem Beamten zur Last gelegten Pflichtverletzungen müssen also einheitlich betrachtet werden (i.d.R. in einem einzigen Disziplinarverfahren) und mit einer einzigen, einheitlichen Disziplinarmaßnahme belegt werden. Nur durch eine Gesamtwürdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit des betroffenen Beamten kann die Frage beantwortet werden, in welcher Form auf ihn pflichtenmahnend einzuwirken ist, welche Disziplinarmaßnahme also die für ihn treffende ist.
1 Überblick über die verschiedenen Disziplinarmaßnahmen
1.1 Verweis
Nach § 27 LDG BW kann dem Beamten eine schriftliche Rüge, d.h. ein förmlicher "Verweis", erteilt werden, wenn
- er durch ein leichtes Dienstvergehen
- das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung
- geringfügig beeinträchtigt hat.
Der Verweis soll dazu dienen, den Beamten zur künftig ordnungsgemäßen Pflichtenerfüllung anzuhalten.
Dabei muss der Verweis (als echte Disziplinarmaßnahme nach dem LDG BW) in der Disziplinarverfügung ausdrücklich als "Verweis" bezeichnet werden, um ihn eindeutig von der schriftlichen Missbilligung abgrenzen zu können (vgl. § 27 LDG BW). Fehlt diese ausdrückliche Bezeichnung, liegt eine schriftliche Missbilligung vor.
Der Verweis hat keine gesetzliche Beförderungssperre zur Folge. Das ergibt ein Gegenschluss aus § 29 Abs. 4 LDG BW (für die Dauer der Bezügekürzung ist eine Beförderung ausgeschlossen) und aus § 30 Abs. 2 LDG BW (nach einer bestandskräftigen Rangzurückstufung darf der Beamte fünf Jahre lang nicht befördert werden). Dennoch darf der Dienstherr bei einer Beförderungsentscheidung einfließen lassen, dass der Beamte einen Verweis bekommen hat und aus diesem Grund einem ansonsten gleich geeigneten Konkurrenten, der nicht mit einer Disziplinarverfügung belastet ist, den Vorzug geben.
Verwertungsverbot nach zwei Jahren
Nach zwei Jahren darf der Verweis bei Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot), § 42 Abs. 1 Satz 1 LDG BW. Die Frist beginnt mit der Unanfechtbarkeit der Disziplinarmaßnahme (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 LDG BW und § 42 Abs. 2 Satz 2 LDG).
Verwertungsverbot
Der Beamte B des baden-württembergischen Landkreises L hat den Landrat beleidigt. Nach Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens hat B einen Verweis erhalten. Er geht hiergegen nicht vor, so dass die Disziplinarverfügung am 4.5.2009 bestandskräftig wird. Der Verweis wird zur Personalakte des B genommen. B weiß, dass...