Wurde gegen den Beamten in einem Straf- oder Bußgeldverfahren eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme unanfechtbar verhängt, darf wegen desselben Sachverhalts gegen den Beamten kein Verweis mehr ausgesprochen werden Das gleiche gilt für eine Tat nach § 153 a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO, die nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann. Dagegen können die anderen Disziplinarmaßnahmen (Geldbuße, Kürzung der Bezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts) durchaus auch neben einer Kriminalstrafe ausgesprochen werden – allerdings nur, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten, sog. disziplinarischer Überhang. Dies verstößt nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung des Art. 103 Abs. 3 GG (ne bis in idem), weil Kriminalstrafe und Disziplinarverfügung unterschiedliche Zwecke verfolgen: Erstere dient der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, letztere soll den Beamten dagegen zur künftig wieder ordnungsgemäßen Dienstpflichterfüllung mahnen. Kann ein disziplinarischer Überhang nicht festgestellt werden, ist ein ggf. bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren wieder einzustellen (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 LDG BW).
Ist das Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig abgeschlossen, ist die Disziplinarbehörde an die tatsächlichen Feststellungen des entsprechenden Urteils gebunden, soweit es im Disziplinarverfahren um denselben Sachverhalt geht (§ 14 Abs. 1 LDG BW). Eine Beweisaufnahme findet im Disziplinarverfahren zu diesen Umständen also nicht mehr statt.
Die in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen können der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne weitere Prüfung zu Grunde gelegt werden (§ 14 Abs. 2 LDG BW). Zu beachten ist aber hierbei, dass der betroffene Beamte im Disziplinarverfahren stets selbst bestimmte Beweiserhebungen beantragen kann (§ 15 Abs. 3 LDG BW). Unter § 15 Abs. 2 LDG fallen insbesondere Strafbefehle. Sie werden nämlich von der Bindungswirkung des § 14 Abs. 1 LDG BW nicht erfasst, weil sie häufig keine Darlegung des Sachverhalts enthalten, die aber für eine Tatbestandswirkung notwendig ist. Enthält der Strafbefehl im Einzelfall indes doch tragende tatsächliche Feststellungen, kann die Disziplinarbehörde diese ohne Prüfung zu Grunde legen (§ 14 Abs. 2 LDG BW). Weiter fallen unter § 14 Abs. 2 LDG: Feststellungen in staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Ermittlungsverfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie Feststellungen in Widerspruchsverfahren i.S.d. §§ 68 ff. VwGO oder der §§ 77 ff. SGG.
Endet das Straf- oder Bußgeldverfahren mit einem rechtskräftigen Freispruch für den Beamten, so ist die Disziplinarbehörde auch hieran gebunden: Wegen desselben Sachverhalts darf eine Disziplinarmaßnahme dann nicht mehr nicht ausgesprochen werden (§ 34 Abs. 2 Satz 1 LDG BW).
Die strafrechtliche Verurteilung des Beamten kann im Übrigen auch dazu führen, dass er kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen ist, so dass ein Disziplinarverfahren obsolet wird. Zentrale Vorschrift ist § 24 BeamtStG. Danach endet das Beamtenverhältnis mit Rechtskraft eines (deutschen) Strafurteils automatisch, wenn
- der Beamte wegen einer vorsätzlichen Straftat (egal welcher) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) oder
- der Beamte wegen einer in § 24 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG aufgeführten Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Praxisrelevant ist hier insbesondere eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit i.S.d. § 332 StGB, bei der der Amtsträger für die inkorrekte Ausübung seiner Dienstpflichten Vorteile annimmt (oder auch nur fordert oder sich versprechen lässt).
Wurde gegen den Beamten wegen desselben Sachverhaltes ein Straf- oder Bußgeldverfahren eröffnet, kann die Disziplinarbehörde wie folgt verfahren:
Hat sie das Disziplinarverfahren bereits eröffnet, kann sie das Verfahren nach Ermessen aussetzen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 LDG BW). Wird das Straf- oder Bußgeldverfahren dann unanfechtbar abgeschlossen, muss sie das ausgesetzte Disziplinarverfahren unverzüglich wieder aufnehmen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 LDG BW).
Hat sie noch kein Disziplinarverfahren eröffnet, kann sie zunächst den Ausgang des Straf- oder Bußgeldverfahrens abwarten und vorläufig von der Einleitung des Disziplinarverfahrens absehen. Die Disziplinarbehörde kann von der Einleitung vorläufig absehen, solange die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 13 LDG BW vorliegen (§ 8 Abs. 3 LDG). In gewichtigen Fällen, d.h. wenn dem Beamten aus Sicht der Disziplinarbehörde die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis droht oder wenn durch seine fortgesetzte Tätigkeit der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden, kann die Behörde wie folgt vorgehen: