Ausschüttungen sind nach § 34d Nr. 6 EStG ausländische Einkünfte, wenn die ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat hat. Sie sind nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG beschr. stpfl. inländische Einkünfte, wenn die ausschüttende Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. Bei doppelt ansässigen Körperschaften können die Ausschüttungen daher sowohl als ausländische (für Zwecke der Steueranrechnung) als auch als inländische Einkünfte (für die beschr. Stpfl.) zu qualifizieren sein.

Dividenden, die eine inl. Kapitalgesellschaft erhält, sind nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei, wenn die Beteiligung mindestens 10 % beträgt. Nach DBA greift die Steuerfreiheit aufgrund des internationalen Schachtelprivilegs je nach dem Inhalt des DBA bei Beteiligungen von 10 % oder 25 % ein, wobei die Abzugsteuer auf 0 % oder 5 % reduziert wird. Eine Ausnahme stellt das DBA USA dar, nach dem das internationale Schachtelprivileg erst ab einer Beteiligung von 80 % eingreift.

§ 8b Abs. 1, 4 KStG hat Vorrang vor dem internationalen Schachtelprivileg nach DBA, da eine Entlastung durch ein internationales Abkommen nicht erforderlich ist, wenn bereits nach nationalem Recht die Belastung vermieden wurde. Das internationale Schachtelprivileg ist von Bedeutung, wenn § 8b Abs. 1, 4 KStG nicht eingreift, etwa weil die Beteiligung in der erforderlichen Höhe am Beginn des Kalenderjahres noch nicht bestand, sondern erst durch Zukauf im Laufe des Jahres erreicht wurde. Das internationale Schachtelprivileg greift, anders als § 8b Abs. 1 KStG, bereits ein, wenn die erforderliche Beteiligungshöhe im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung bestand.[1] Eine weitere Begrenzung der Abzugsteuer kann sich aus der "Mutter-Tochter-Richtlinie" ergeben, die in § 43b EStG umgesetzt worden ist.

In allen Fällen sind nach § 8b Abs. 5 KStG nicht abziehbare Ausgaben von 5 % zu berücksichtigen[2], jedoch können tatsächlich angefallene Betriebsausgaben abgezogen werden. Beträgt die Beteiligung weniger als 10 %, sind die Dividenden nach § 8b Abs. 4 KStG stpfl.; mit diesen Einkünften zusammenhängende Betriebsausgaben sind abzugsfähig. Nicht abziehbare Ausgaben entstehen in diesem Fall nicht. Für Portfoliodividenden, für die das internationale Schachtelprivileg nicht gilt, wird die Abzugsteuer in den DBA regelmäßig auf 15 % reduziert. Betroffen sind Dividenden an natürliche Personen, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, und an Körperschaften, wenn die Beteiligungsgrenze für das internationale Schachtelprivileg nicht erreicht ist.

Ausl. Steuern auf stpfl. Dividendenzahlungen sind anrechenbar, wenn die Dividenden "Ausländische Einkünfte" sind. Nach § 34d Nr. 6 EStG ist das der Fall, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausl. Staat hat. Ausl. Steuern auf nach § 8b Abs. 1 KStG oder DBA freigestellte Einkünfte sind dagegen mangels stpfl. Einkünfte nicht anrechenbar.

Von einer deutschen Kapitalgesellschaft an einen im Ausland ansässigen Gesellschafter ausgeschüttete Dividenden unterliegen nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG der beschränkten Stpfl. des Anteilseigners. Die Steuer wird durch den Abzug der KapESt erhoben. Ist der ausl. Gesellschafter eine Körperschaft, wird nach § 43 Abs. 1 S. 3 EStG die volle KapESt erhoben, obwohl die Dividende bei einer Beteiligung ab 10 % an sich nach § 8b Abs. 1 EStG steuerfrei ist. Die KapESt wird in diesem Fall nach § 44a Abs. 9 EStG i. H. v. 2/5 erstattet; die Belastung mit KapESt beträgt damit nur noch 15 % zuzüglich SolZ und entspricht damit der KSt. Allerdings gilt § 50d Abs. 3 EStG entsprechend, um zu verhindern, dass eine ausl. natürliche Person eine Kapitalgesellschaft zwischenschaltet, um die KapESt zu reduzieren.

Auf die Reduzierung der KapESt durch DBA kann sich nur ein Anteilseigner berufen, der "Nutzungsberechtigter" ist, nicht also ein Treuhänder oder ähnlich zwischengeschaltete Personen. Zusätzlich können besondere Regelungen gegen Treaty Shopping eingreifen, wie die unilaterale Regelung des § 50d Abs. 3 EStG oder die "Limitation-of-Benefit-Klausel" des DBA-USA ("Treaty Shopping"; "Limitation-of-Benefit-Klausel").

Die Quellensteuer entfaltet Abgeltungswirkung ("Abgeltungswirkung").

Unter "Dividenden" i. S. d. DBA werden entsprechend Art. 10 Abs. 3 OECD-MA 3 Arten von Einkünften aus Anteilen erfasst, nämlich Einkünfte aus Aktien und vergleichbaren verbrieften Anteilen (Genussaktien, Genussscheine, Kuxe, Gründeranteile), aus anderen Rechten mit Gewinnberechtigung (außer Forderungen), wie z. B. GmbH-Anteile sowie Einkünfte, die nach dem Recht des Ansässigkeitsstaats der ausschüttenden Kapitalgesellschaft als Dividenden besteuert werden (z. B. nicht verbriefte beteiligungsähnliche Genussrechte). Ist Deutschland der Ansässigkeitsstaat der ausschüttenden Kapitalgesellschaft, gelten daher auch Einkünfte aus nicht verbrieften, aber beteiligungsähnlichen Genussrechten und Liquidationsraten, soweit sie nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto fi...

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