Tz. 1
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
§ 8 UmwStG regelt die stlichen Folgen einer Vermögensübertragung, bei der das BV der übertragenden Kö nicht in das BV einer übernehmenden Pers-Ges übergeht, sondern in das PV.
Tz. 2
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Der Hauptanwendungsfall des § 8 UmwStG ist die Verschmelzung einer vermögensverwaltenden Kap-Ges auf eine vermögensverwaltende Pers-Handels-Ges (hierzu s Urt des BFH v 06.03.1985, BStBl II 1985, 541 und v 11.07.1996, BStBl II 1997, 39). Wenn alleiniger Gesellschafter der übertragenden Vermögensverwaltungs-Kap-Ges eine natürliche Person ist, ist ein Anwendungsfall des § 9 Abs 2 UmwStG gegeben, dh § 8 Abs 2 UmwStG ist mittelbar anzuwenden.
Geht das Vermögen der übertragenden Kö auf eine Pers-Ges über, ohne dort BV zu werden, ist nicht nach den §§ 4, 5 UmwStG ein Übernahmegewinn zu ermitteln. Vielmehr sind die infolge des Vermögensübergangs sich ergebenden Einkünfte gem § 8 Abs 1 UmwStG bei den Gesellschaftern der Pers-Ges zu ermitteln. Dort kann sich eine unterschiedliche Art der Besteuerung ergeben (dazu s Tz 15).
Geht das Vermögen der übertragenden Kö hingegen in ein stliches (gew, l + f oder freiberufliches) BV über, ist die spätere Besteuerung der übergehenden stillen Reserven gesichert. Dann sind die §§ 3 ff UmwStG anzuwenden.
Von § 8 UmwStG erfasst wird auch der Fall, dass das Vermögen der übertragenden Kö nur aus einer Beteiligung an einer Pers-Handels-Ges besteht und die Kap-Ges formwechselnd in eine GbR umgewandelt wird. Da eine GbR nicht Gesellschafter einer Pers-Handels-Ges sein kann, werden die Gesellschafter der GbR unmittelbar Gesellschafter der Pers-Handels-Ges (s Widmann, W/M, § 8 UmwStG Rz 3).
Tz. 3
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Die Überschrift des § 8 UmwStG ›Vermögensübergang auf eine Pers-Ges ...‹ ist für den Fall des Formwechsels zutr; für den Verschmelzungsfall müsste sie korrekt lauten ›auf eine Pers-Handels-Ges oder Partnerschafts-Ges‹. Dies folgt aus der Verweisung gem § 1 Abs 1 und 2 UmwStG iVm §§ 2, 3 Abs 1 Nr 1 UmwG (s Benkert/Menner, H/B, 2. Aufl, § 8 UmwStG Rn 2).
Benkert/Menner (H/B, 2. Aufl, § 8 UmwStG Rn 5) sehen, uE zutr, keinen Anwendungsbereich für § 8 UmwStG bei der Verschmelzung auf eine Partnerschafts-Ges, weil diese zwingend ein (freiberufliches) stliches BV hat.
Tz. 4
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Der durch das HRefG v 22.06.1998 (BGBl I 1998, 1474) neu eingefügte § 105 Abs 2 HGB, wonach auch eine Gesellschaft, deren Betrieb nicht bereits nach § 1 Abs 2 HGB ein Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, als OHG oder als KG in das H-Reg eingetragen werden kann, hat den Anwendungsbereich des § 8 UmwStG erheblich erweitert. § 105 Abs 2 S 1 Alternative 2 HGB erlaubt die Schaffung vermögensverwaltender Pers-Handels-Ges, deren Gesellschafter stlich andere als gew Eink erzielen.
Tz. 5
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Auch die Verschmelzung einer vermögensverwaltenden Kap-Ges auf eine sog Zebra-Ges (mit teils gew und teils V + V-Einkünften; wegen des Begriffs s Schr des BMF v 29.04.1994, BStBl I 1994, 282; weiter s Schr des BMF v 27.12.1996, BStBl I 1996, 1521) fällt insges unter § 8 UmwStG, weil eine vermögensverwaltende Pers-Ges nicht unter § 15 Abs 3 Nr 2 EStG fällt und nicht über BV verfügt. Zur Nichtanwendung des oa Urt des BFH v 11.07.1996 s Baum (NWB, F 2, 6195 und GmbH-Report, GmbHR 8/1997, R 85).
Tz. 6
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Kein Anwendungsfall des § 8 UmwStG ist die Verschmelzung der Betriebs-GmbH auf die Besitz-GbR bei einer echten Betriebsaufspaltung, weil die Besitz-GbR stlich über einen Gewerbebetrieb und damit über BV verfügt (s Herrmann, F/M, § 8 UmwStG Anm 11; Widmann, W/M, § 8 UmwStG Rz 10).
Tz. 7
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§ 8 UmwStG äußert sich - ebenso wie § 3 S 1 UmwStG - nicht zu dem Zeitpunkt, auf den zu prüfen ist, ob die übernehmende Pers-Ges über BV verfügt. Bedeutung erlangt diese Fragestellung in dem Fall, in dem eine übernehmende bisher nur vermögensverwaltende Pers-Ges in der sog Interimszeit zwischen stlichem Übertragungsstichtag und dem Zeitpunkt der Eintragung in das H-Reg eine gew Tätigkeit aufnimmt. UE sind die Verhältnisse zum stlichen Übertragungsstichtag maßgeblich. Dh in dem vorgenannten Fall hat die Übertragerin in ihrer stlichen Schluss-Bil die übergehenden WG mit dem gemeinen Wert anzusetzen (s § 3 UmwStG nF Tz 12). AA s Schmitt (Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 3 UmwStG Rn 12 und § 8 UmwStG Rn 10), die auf den Zeitpunkt der Registereintragung abstellen wollen.
In dem Fall, in dem die übernehmende Pers-Ges vorher kein BV hatte, aber das durch die Verschmelzung von einer Kö auf die Pers-Ges übergehende BV bei ihr die BV-Qualität beibehält, können nach § 3 UmwStG die Bw beibehalten werden und § 8 UmwStG ist nicht anzuwenden.
Tz. 8
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
§ 8 UmwStG unterscheidet nicht danach, ob die Anteile an der übertragenden Kö zum PV oder zu einem BV des AE gehören.
Beim Vermögensübergang auf eine Pers-Ges ist § 8 UmwStG unmittelbar anzuwenden, beim Vermögensübergang in das PV einer natürlichen Person mittelbar...