Tz. 1

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

§ 5 Abs 1 Nr 7 KStG enthält in S 1 die StBefreiung für

  • politische Parteien iSd § 2 PartG,
  • deren Gebietsverbände, sofern die jeweilige Partei nicht gem § 18 Abs7 PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist
  • kommunale Wählervereinigungen und
  • deren Dachverbände.
 

Tz. 2

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Befreiung für die politischen Parteien wurde inhaltlich der Befreiung für Berufsverbände angepasst (Begr zu § 5 KStG 1977, BT-Drs 7/1470).

Durch Art 5 des Ges zur Änderung des PartG und anderer Ges v 22.12.1983 (BGBl I 1983, 1577, BStBl I 1984, 7) wurden seit VZ 1984 auch die Gebietsverbände der politischen Parteien in die Befreiungsvorschrift aufgenommen. Die Einschränkung, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Abs 7 des PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, erfolgte durch das Ges zum Ausschluss der verfassungsfeindlichen Parteien von der Parteienfinanzierung vom 18.07.2017, BGBl 2017 I, 2730.

Die kommunalen Wählervereinigungen und deren Dachverbände wurden durch Art 4 StBereinG 1999 in § 5 Abs 1 Nr 7 KStG aufgenommen.

 

Tz. 3

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

§ 5 Abs 1 Nr 7 S 2 KStG schließt die StBefreiung für von den Parteien und kommunalen Wählervereinigungen bzw deren Gebiets- und Dachverbänden unterhaltenen wG aus.

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