Ausgewählte Literaturhinweise:

Bogler, Neuregelung der stlichen Begünstigung von Parteispenden, DB 1994, 250;

Hofmann, Die staatliche Teilfinanzierung der Parteien – Finanzpolitische und stliche Aspekte des neuen Finanzierungssystems, NJW 1994, 691;

Sendler, Verfassungsmäßige Parteienfinanzierung?, NJW 1994, 365;

Cato, Ceterum censeo – Parteien im Exil, FR 2000, 179;

Flume, Der BT-Präsident und das ParteiG, DB 2000, Heft 9, I.

1 Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

§ 5 Abs 1 Nr 7 KStG enthält in S 1 die StBefreiung für

  • politische Parteien iSd § 2 PartG,
  • deren Gebietsverbände, sofern die jeweilige Partei nicht gem § 18 Abs7 PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist
  • kommunale Wählervereinigungen und
  • deren Dachverbände.
 

Tz. 2

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Befreiung für die politischen Parteien wurde inhaltlich der Befreiung für Berufsverbände angepasst (Begr zu § 5 KStG 1977, BT-Drs 7/1470).

Durch Art 5 des Ges zur Änderung des PartG und anderer Ges v 22.12.1983 (BGBl I 1983, 1577, BStBl I 1984, 7) wurden seit VZ 1984 auch die Gebietsverbände der politischen Parteien in die Befreiungsvorschrift aufgenommen. Die Einschränkung, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Abs 7 des PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, erfolgte durch das Ges zum Ausschluss der verfassungsfeindlichen Parteien von der Parteienfinanzierung vom 18.07.2017, BGBl 2017 I, 2730.

Die kommunalen Wählervereinigungen und deren Dachverbände wurden durch Art 4 StBereinG 1999 in § 5 Abs 1 Nr 7 KStG aufgenommen.

 

Tz. 3

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

§ 5 Abs 1 Nr 7 S 2 KStG schließt die StBefreiung für von den Parteien und kommunalen Wählervereinigungen bzw deren Gebiets- und Dachverbänden unterhaltenen wG aus.

2 Politische Parteien iSd § 2 des Parteiengesetzes

2.1 Begriff der politischen Partei

 

Tz. 4

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Stfrei sind nach § 5 Abs 1 Nr 7 S 1 KStG die politischen Parteien iSd § 2 PartG.

§ 2 PartG beruht auf Art 21 Abs 3 GG. Während Art 21 Abs 1 S 1 GG den Begriff der Partei generalisierend nur dahingehend postuliert, dass "die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken", wird in § 2 PartG der Begriff der Partei präzisiert.

Nach § 2 Abs 1 S 1 PartG sind politische Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Dt BT oder in einem Landtag mitwirken wollen. Zusätzlich ist Voraussetzung, dass die betreffende Vereinigung nach dem Gesamtbild der tats Verhältnisse, insbes nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit der vorgenannten Zielsetzung bietet.

Nach § 2 Abs 2 PartG verliert eine Vereinigung ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer BT-Wahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.

Zu den weiteren Voraussetzungen für den Begriff der politischen Partei

 

Tz. 5

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die verfassungsrechtliche Stellung und die Aufgaben der Parteien sind in § 1 ParteiG definiert. Dabei ist der Aufgabenkatalog nicht vollständig, weil zB die vom BVerfG besonders betonte Funktion der Parteien, auf die Besetzung der obersten Staatsämter Einfluss zu nehmen (s Urt des BVerfG v 24.07.1979, BStBl II 1979, 612, 613), fehlt.

Bei einer politischen Partei kommt es insbes darauf an, nicht nur als verlängerter Arm einer anderen Organisation, von der sie beherrschend gelenkt wird, sondern aus eigener Kraft einen politischen Willen zu bilden und möglichst durchzusetzen.

 

Tz. 6

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Zur Gliederung der Parteien s § 7 ParteiG. Danach sieht das ParteiG unterhalb der Gesamtpartei grundsätzlich Landesverbände und den Landesverbänden nachgeordnete Gebietsverbände vor. Die gebietliche Gliederung muss soweit ausgebaut sein, dass den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist (s § 7 Abs 1 S 2 ParteiG).

2.2 Rechnungslegung der politischen Parteien

 

Tz. 7

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Parteien sind zur öff Rechenschaftslegung verpflichtet (s §§ 23–31d ParteiG).

 

Tz. 8

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Rechenschaftslegung muss die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie das Vermögen erfassen (s § 23 Abs 1 PartG). Der Rechenschaftsbericht muss aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie einer Vermögensbilanz bestehen, die Buchführungspflicht erstreckt sich auf die rechenschaftspflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie auf das Vermögen (s § 24 Abs 1 PartG). Zur Aufgliederung der Einnahmen s § 24 Abs 4 PartG; zum Begriff der Einnahme s § 26 PartG; zu den einzelnen Einnahmearten s § 27 PartG. Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden...

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