Die zu verwendenden Vordrucke der Körperschaftsteuererklärung 2019 sind grundsätzlich einheitlich für alle Körperschaften gestaltet, unabhängig davon, ob das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht oder ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr besteht. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist lediglich in Zeile 14 (Vordruck KSt 1) dessen Beginn und Ende einzutragen.
Körperschaftsteuer Deutschland: Zweiteilung der Erklärung ist entfallen
Die bisherige Zweiteilung der Erklärung in die eigentliche Körperschaftsteuererklärung und in eine Feststellungserklärung ist bereits in 2016 entfallen. Die Daten für die zu treffenden Feststellungen werden nun in einer Anlage zur Körperschaftsteuererklärung erklärt.
Änderungen bei den Grundvordrucken zur Körperschaftsteuererklärung 2021
Für die Erklärung wird in allen Fällen der Vordruck Körperschaftsteuererklärung 2019 – Vordruck KSt 1 – benötigt (Erläuterungen im 2. Kapitel). Erforderlich werden in den meisten Fällen die Zusatzvordrucke Anlage GK (neu, Erläuterungen im 3. Kapitel), Anlage ZVE und Anlage WA (Erläuterungen im 4. Kapitel). Dies gilt auch für den Fall, dass zeitweise nur eine beschränkte Steuerpflicht bestanden hat.
Nicht mehr darin enthalten sind die zu erklärenden Daten für die zu treffenden Feststellungen im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerfestsetzung, insbesondere die Feststellungen des verbleibenden Verlustvortrags, des verbleibenden Zuwendungsvortrags bzw. des Zinsvortrags und des EBITDA-Vortrags. Dazu dienen die Anlage Verluste, die Anlage Z bzw. die Anlage Zinsschranke (KSt).
Die Daten, welche früher in der Feststellungserklärung zu erfassen waren, werden seit 2016 auf der Anlage KSt 1 F eingetragen. Mit enthalten in der Anlage KSt 1 F ist auch der Abschnitt zu erfolgten Gewinnausschüttungen, der früher ein Teil der Anlage WA war. Der Aufbau dieser Anlage entspricht in Teilen dem des bisherigen Erklärungsvordrucks. Das gilt auch für die Zeilen, die für nicht alltägliche Fälle, wie z. B. eine Umwandlung, Liquidation oder bei Nennkapital, das aus umgewandelten Rücklagen entstanden ist, bei einer Veränderung im Nennkapital sowie bei abweichendem Wirtschaftsjahr bzw. für Organgesellschaften, benötigt werden.
Auf der Anlage KSt 1 F erfolgen zudem Eintragungen, wenn eine Verrechnung mit dem steuerlichen Einlagekonto vorzunehmen ist, z. B. bei Eintritt des Besserungsfalls nach einem Darlehensverzicht oder bei der Rückzahlung von Nachschüssen.
Weggefallen ist der Vordruck Ermittlung des fortgeschriebenen Endbetrags aus dem EK 02 (KSt 1 F–38). Dieser wird nicht mehr benötigt, da die Übergangszeit eines Antrags nach § 34 Abs. 14 KStG, den bestimmte Wohnungsgesellschaften bzw. steuerbefreite Körperschaften stellen konnten, abgelaufen ist.
Amtliche Zusatzvordrucke zur Körperschaftsteuererklärung 2018
Die folgenden weiteren Vordrucke sind in den nachfolgenden Fallkonstellationen zu verwenden:
- Für die Anrechnung bzw. den Abzug ausländischer Steuern die Anlage AESt;
- die Anlage AEV für nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte bzw. Gewinnminderungen nach § 2a Abs. 1 EStG;
- die Anlage Ber für steuerbefreite Berufsverbände;
- die Anlage EÜR, sofern der Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird;
- die Anlage Gem, in welcher die Daten für steuerbefreite Körperschaften eingetragen werden, welche gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen;
- die Anlage Geno/Ver für Genossenschaften oder Vereine, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 oder 14 KStG steuerbefreit sind;
- für Genossenschaften oder steuerbefreite Vereine die Anlage GR, in welcher die Daten zu einer genossenschaftlichen Rückvergütung erklärt werden;
- die Anlage GK, in der sämtliche bilanzergänzende und außerbilanzielle Korrekturen erklärt werden; enthalten sind auch neue Zeilen zu Erträgen und Aufwendungen aus Investmentfonds;
- für Genossenschaften oder steuerbefreite Vereine die Anlage GR, in welcher die Daten zu einer genossenschaftlichen Rückvergütung erklärt werden;
- die neue Anlage Invest-Verluste, mit Eintragungen zu Verlustanteilen aus Investmentfonds;
- die Anlage Kassen, welche für steuerbefreite rechtsfähige Pension-, Sterbe- Kranken- bzw. Unterstützungskassen bestimmt ist;
- die Anlage KSt 1 Fa für bestimmte Betriebe gewerblicher Art bzw. wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zur Feststellung des steuerlichen Einlagekontos oder des durch Rücklagenumwandlung entstandenen Nennkapitals;
- in Organschaftsfällen die Anlagen OG bzw. OT, jeweils getrennt für die Organgesellschaft bzw. den Organträger;
- die Anlage ÖHK, für die spartenbezogene Ermittlung der Einkünfte bzw. der abziehbaren Verluste von Eigenbetrieben im Bereich der öffentlichen Hand;
- die Anlage Part, welche für die Steuerbefreiung von politischen Parteien oder kommunalen Wählervereinigungen etc. vorgesehen ist;
- die Anlage SAN, in welcher die in § 3a EStG gesetzlich neu geregelte Steuerbefreiung für Sanierungserträge umgesetzt wird;
- die neue Anlage STG, in welcher der Finanzverwaltung die Nutzung grenzüberschreitender Gestaltungen nach § 138d ff. AO mitzuteilen ist;
- die Anlage Verluste, in welche alle Eintragungen zur Berechnung und Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags - auch zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag - ausgegliedert worden sind;
- die Anlage WA, mit den anrechenbaren Steuerabzugsbeträgen, dem Antrag zum fortführungsgebundenen Verlust und den Daten zu Verträgen mit den Gesellschaftern;
- die Anlage WiFö für steuerbefreite Wirtschaftsförderungsgesellschaften;
- die Anlage Z, welche die Daten enthält, die für eine Berechnung und Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvortrags erforderlich sind;
- die Anlage Zinsschranke (KSt), zur Ermittlung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen. Diese Anlage ist nur auszufüllen, wenn der Saldo aus Zinsaufwand und Zinsertrag mindestens 3 Mio. EUR beträgt oder ein Zinsvortrag festgestellt wurde. Auf dem Vordruck kann zudem die Berechnung zum EBITDA-Vortrag erfolgen;
- die Anlage ZVE, in welche die Daten aus den einzelnen Anlagen übernommen und weitere Korrekturen für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens vorgenommen werden;
Zusätzliche eigene Anlagen
Sollte trotz dieser großen Fülle von Erklärungsvordrucken für eine Eintragung keine passende Zeile gefunden werden oder reicht der vorgesehene Platz hierfür nicht aus, können die Ausführungen auf einem gesonderten Blatt dargestellt werden. Diese Erläuterungen können zusammen mit evtl. Belegen per Brief-Post oder besser elektronisch über das Kontaktformular der Finanzverwaltung oder über Elster bzw. den jeweiligen Softwareanbieter dem Finanzamt übermittelt werden. Dies ist zulässig und in manchen Fällen auch durchaus ratsam. Ggf. genügt auch eine kurze Erläuterung in den Freitextfeldern zur Erklärung.zur Erklärung.
Auck kann im Vordruck KSt 1 in der Zeile 13 eine "1" einzutragen, welche auf die zusätzliche Anlage hinweist. Hierbei können auch eine zu der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung und die sich daraus ergebenden abweichenden Daten mitgeteilt werden. Die Anlage sollte dann als "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" bezeichnet werden.