Tz. 1
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
§ 19 KStG befasst sich mit zwei Bereichen, und zwar in den Abs 1 bis 4 mit der Anwendung besonderer Tarifvorschriften und in Abs 5 mit dem St-Abzug beim OT; die Überschrift ist insoweit unvollständig.
§ 19 KStG wurde durch das KStRefG v 31.08.1976 (BGBl I 1976, 2597) eingeführt. Die Vorschrift ist beim Systemwechsel vom Vollanrechnungszum Halbeink-Verfahren nicht geändert worden.
Durch das Kroatien-StAnpG v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) wurde § 19 KStG in mehreren Punkten geändert, die sämtlich als nachträgliche Anpassung an die durch das UntStRefG 2012 erfolgte Aufhebung des § 18 KStG zu verstehen sind. Offensichtlich hat der Gesetzgeber des UntStRefG 2012 die bereits damals gebotenen Folgeänderungen des § 19 KStG übersehen.
Die zentrale Änderung ist die Streichung des früheren Abs 4, der auf den aufgehobenen § 18 KStG Bezug nahm. Im Übrigen ist § 19 KStG an die Regelungstechnik des durch das UntStRefG 2012 eingefügten § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG angepasst worden. In den Abs 1 und 2 des § 19 KStG ist durch Einfügung des Worts "unbeschr" verdeutlicht worden, dass diese Abs nur für unbeschr kst- oder estpfl OT gelten. Der neugefasste Abs 3 regelt die Anwendung der Tarifvorschriften für OT, die nicht unbeschr kst- oder estpfl sind, aber mit den Eink aus einer inl BetrSt, der die Beteiligung an der OG zuzuordnen ist, der beschr StPflicht unterliegen.
Die Neuregelungen sind korrespondierend zu der Aufhebung von § 18 KStG durch das Unt StRefG 2012 rückwirkend ab dem VZ 2012 anzuwenden (§ 34 Abs 6 KStG idF des Kroatien-StAnpG). Eine verfassungswidrige Rückwirkung verneint der Gesetzgeber, da er von einer positiven Neuregelung zugunsten der Stpfl ausgeht (s Ortmann-Babel/Bolik/Zöller, DB 2014, 1570, 1574).
Tz. 2
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§ 19 KStG regelt die Weitergabe bestimmter tariflicher St-Ermäßigungen und St-Abzugsbeträge von der OG "nach oben"
- nach Abs 1: an einen OT, der der unbeschr KSt-Pflicht unterliegt,
- nach Abs 2: an einen OT, der der unbeschr ESt-Pflicht unterliegt,
- nach Abs 3: an einen OT, der der beschr KSt- oder ESt-Pflicht unterliegt,
- nach Abs 4: an die Gesellschafter einer OT-Pers-Ges.
- Abs 5 regelt die Weitergabe von St-Abzugsbeträgen von der OG an den OT.
Für den zeitlichen Anwendungsbereich des kstlichen Anrechnungsverfahrens dehnte R 65 Abs 4 KStR 1995 den insoweit unvollständigen Anwendungsbereich des § 19 Abs 5 KStG auf die anrechenbare KSt aus.
Tz. 3
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§ 19 KStG will durch differenzierende Regelungen in seinen Abs 1–4 verhindern, dass sich ein Stpfl die Anwendbarkeit einer für ihn selbst nicht geltenden Tarifermäßigung dadurch verschafft, dass er eine OG zwischenschaltet, die kraft ihrer Rechtsform als Kap-Ges die betr Vergünstigung in Anspruch nehmen könnte. Eine besondere Tarifvorschrift bei der Besteuerung des dem OT zugerechneten Organeinkommens ist daher nur dann anwendbar, wenn die St-Vergünstigung dem OT auf Grund seiner Rechtsform auch zusteht.
Zweck der Vorschrift ist es, tarifliche St-Ermäßigungen und St-Abzugsbeträge, die sich wegen des GAV bei der OG nicht auswirken würden, an den OT weiterzuleiten und diese dort zur Wirkung zu bringen.
Tz. 4
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Bei einer Organschaftskette sind die Tarifermäßigungen bei dem obersten OT zu berücksichtigen, wobei es keine Rolle spielt, ob ein dem obersten OT nachgeordneter Zwischen-OT die Anwendungsvoraussetzungen des § 19 KStG erfüllt und ob dieser ausreichend Eink für die Ausnutzung der tariflichen St-Ermäßigung hat (s. Rödder/Joisten, in R/H/N, § 19 KStG Rn 36)
Bei einer mittelbaren Organschaft spielt die Rechtsform der vermittelnden Gesellschaft für die Anwendung des § 19 KStG keine Rolle. Für die Anwendung des § 19 Abs 1–4 KStG ist allein auf die Rechtsform des OT abzustellen.
Tz. 5
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Es werden an den OT nur solche St-Ermäßigungen und St-Abzugsbeträge weitergeleitet, die dessen eigener Rechtsform und StPflicht entspr. Dh der OT kann sich durch Zwischenschaltung einer OG nicht eine St-Vergünstigung verschaffen, die ihm bei originärer Eink-Erzielung nicht auch zustände (s Tz 14, 15).
Tz. 6
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§ 19 KStG kommt im pers Geltungsbereich unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um eine organschaftliche Einkommenszurechnung nach § 14 oder nach § 17 KStG handelt. Die vd Abs des § 19 KStG enthalten unterschiedliche Regelungen je nach der Rechtsform des OT.
Tz. 7
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Im sachlichen Geltungsbereich erfasst § 19 KStG nur die in Tz 11ff genannten tariflichen St-Ermäßigungen sowie die in Tz 36ff genannten St-Abzugsbeträge.
Keine tarifliche Ermäßigung idS ist der Spendenabzug, der bei der OG und beim OT eigenständig erfolgt (s § 14 KStG Tz 700).
Nicht ausdrücklich im KStG geregelt ist, wenn man von § 15 S 1 Nr 2 und S 2 KStG absieht, die Behandlung stfreier Einnahmen der OG. Diese werden ebenfalls dem OT zugerechnet (bei estpfl OT wegen des Progressionsvorbehalts).
Tz. 8
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Sind bei der OG die Voraussetzun...