Tz. 1
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Im Wes (s aber Tz 6) regelt § 32 KStG, in welchen Fällen dem St-Abzug (s §§ 43, 48, 50a EStG, s § 32 Abs 3 KStG; s Tz 7 ff) Abgeltungswirkung zukommt, also ob für dem St-Abzug unterliegende Eink eine KSt-Veranlagung durchzuführen ist oder nicht. Bei Abgeltungswirkung wirkt der St-Abzug als endgültige Belastung. Unberührt bleiben den St-Abzug betreffende spezialges Ermäßigungs- oder Erstattungstatbestände (s Tz 13, 16, 19, s Tz 30). Besonderheiten des KStG führen dazu, dass § 32 KStG anders als § 50 Abs 2 EStG nicht nur beschr Stpfl betrifft (s § 32 Abs 1 Nr 1, Abs 2 Nr 1, 3 und 4 KStG).
Die Normgeschichte war lange unbewegt. Bis 2007 entsprach § 32 KStG weitestgehend dem Vorgänger § 50 KStG 1999 (bis VZ 2000). In § 32 KStG entfiel lediglich § 50 Abs 2 Nr 2 KStG aF, an dessen Stelle dann aber § 32 Abs 2 Nr 2 (heute Nr 4) idF des UntStFG trat (s Tz 42a-46d). Erst das URefG 2008 brachte Abs 3 mit einem – systematisch keineswegs zwingend in § 32 KStG gehörenden – besonderen St-Abzugstatbestand für bestimmte Wertpapiergeschäfte (s Tz 10, s Tz 48). Durch das JStG 2009 wurden in Abs 2 zwei weitere Ausnahmen von der Abgeltungswirkung eingefügt (s Tz 1a, 4). Noch später kamen europarechtlich erforderliche Einschränkungen der Abgeltungswirkung hinzu (Abs 5 und Abs 6, dazu s Tz 6).
Tz. 1a
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Seit dem JStG 2009 regelt § 32 KStG die Abgeltungswirkung des St-Abzugs bei KSt-Subjekten abschließend. Dies wird zutr in der Ges-Begr angeführt angesichts der seinerzeit neuen Nr 2 in Abs 2. Sie übernimmt inhaltlich § 50 Abs 2 Nr 5 EStG idF JStG 2009 auch für KSt-Subjekte. Die Vorgängerregelung § 50 Abs 5 S 2 Nr 3 EStG idF vor dem JStG 2009 hatte keine Entsprechung im KStG. Es gab indes keinen Grund dafür, die dort geregelten Erstattungen von AbzugsSt nur natürlichen Pers zukommen zu lassen. Daher war § 50 Abs 5 S 2 Nr 3 EStG aF gem § 31 Abs 1 KStG auch auf KSt-Subjekte anwendbar (s Tz 47; s auch Beschl des BFH v 26.05.2004, BStBl II 2004, 991). Für einen abschließenden Charakter genügte nicht, dass § 32 Abs 2 KStG in Form einer Aufzählung abgefasst ist, denn nicht jede Aufzählung ist abschließend und § 31 Abs 1 KStG ordnet die Anwendung des EStG an, "soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt". Dies ließ Raum für eine sachgerechte Auslegung.
Tz. 2
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In seiner Grundstruktur enthält § 32 KStG zunächst in Abs 1 die zwei Tatbestände, bei denen die KSt durch den St-Abzug abgegolten ist. Abs 2 regelt abschließend (s Tz 1a) die Ausnahmen hierzu, wobei dessen Nr 2 durch Abs 4 ergänzt wird (pers Anwendungsbereich). Abs 3 enthält einen speziellen AbzugSt-Tatbestand (s Tz 10, s Tz 48) und bildet damit systematisch einen Fremdkörper in der Vorschrift. Im Überblick enthalten bzw enthielten Abs 1 und 2 folgende Regelungen:
Tz. 3
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Abs 1 Nr 1 ordnet Abgeltungswirkung für gem § 5 KStG von der KSt befreite KSt-Subjekte an. Da die St-Befreiung gemäß § 5 Abs 2 Nr 1 KStG nicht für inl st-abzugspflichtige Eink gilt, wäre ohne Nr 1 trotz St-Befreiung eine Veranlagung erforderlich (s Tz 14 – 16a).
Abs 1 Nr 2 betrifft nach § 2 Nr 1 und 2 KStG beschr stpfl KSt-Subjekte (ausl Kö oder KöR). Für diese hat der St-Abzug Abgeltungswirkung, soweit die st-abzugspflichtige Eink nicht zu einem inl Gew oder L + F-Betrieb rechnen (s Tz 17 – 30).
Zu § 50 Abs 1 Nr 3 KStG idF bis zum VZ 1999 s Tz 31 – 35.
Tz. 4
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In Abs 2 Nr 1 idF JStG 2009 wird ab 2009 Abgeltungswirkung für solche VZ insges ausgeschlossen, in denen zeitweise beschr und zeitweise unbeschr StPflicht vorlag (s Tz 36a). Dies übernimmt für die KSt das Regelungsprinzip des § 2 Abs 7 S 3 EStG in Fällen des unterjährigen Weg- oder Zuzugs.
Abs 2 Nr 2 ist Pendant zu § 50 Abs 2 Nr 5 EStG idF JStG 2009 und ermöglicht auch KSt-Subjekten, in Fällen des § 50a Abs 1 Nr 1, 2 und 4 EStG eine Veranlagung zu beantragen (s Tz 36c). Dies ist Folge einschlägiger EuGH-Rspr, wie auch der dazu in Abs 4 geregelte pers Anwendungsbereich belegt.
Abs 2 Nr 3 (bis 2008: Nr 1) KStG enthält eine Ausnahme vom Grundsatz der Abgeltung nach Abs 1. Sie stellt darauf ab, ob der Stpfl wegen der St-Abzugsbeträge in Anspruch genommen werden kann. Dies dient der Sicherung des St-Anspruchs und nimmt Bezug auf §§ 44 Abs 5 S 2, 50a Abs 5 S 6 EStG (s Tz 37 – 42).
Abs 2 Nr 4 erklärt sich aus den Nachwirkungen des kstlichen Anrechnungsverfahrens. Nach § 50 Abs 2 Nr 2 KStG 1999 war die KSt nicht abgegolten, soweit die Ausschüttungsbelastung iSd § 27 KStG 1999 herzustellen war, s Tz 43 – 45. Dies betraf nach § 5 Abs 1 KStG st-befreite Kö, die aufgr ihrer Rechtsform zur Gliederung ihres VEK verpflichtet waren. Soweit deren Leistungen bei den Empfängern zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG gehörten, stellte dies die Systematik des KSt-Anrechnungsverfahrens auch hierfür sicher. Bei Abschaffung dieses Verfahrens wurde zunächst übersehen, dass auch in der nachfolgenden Übergangsphase im Hinblick auf §§ 37, 38 KStG eine ähnliche R...