Tz. 1

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die durch das StÄndG 2003 v 15.12.2003 (BStBl I 2003, 710) in § 5 Abs 1 KStG angefügte Nr 23 betrifft die Auftragsforschung öff-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen. Mit der St-Befreiung der von diesen Einrichtungen betriebenen Auftragsforschung wird eine Gleichbehandlung mit der Forschungstätigkeit gemeinnütziger Kö, die nach § 68 Nr 9 AO stbefreit ist, erreicht (s BT-Drs 15/1945, 12).

 

Tz. 2

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die Vorschrift des § 5 Abs 1 Nr 23 KStG ist im Gegensatz zu allen anderen Befreiungsvorschriften des § 5 Abs 1 KStG nicht ›personenbezogen‹, sondern ›tätigkeitsbezogen‹, da die Befreiung nicht für die öff-rechtlichen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, sondern für die Auftragsforschung dieser Einrichtungen ausgesprochen wird. Hierzu gehört auch die im Zuge einer Zulassung eines Medikamentes durchgeführte ›klinische Studie‹ einer medizinischen Hochschule. Im Falle der Durchführung einer klinischen Prüfung geht die Fin-Verw – uE zurecht – davon aus, dass neue Erkenntnisse angestrebt werden. Insoweit handelt es sich also nicht um die bloße Anwendung gesicherter wissenschaftllicher Erkenntnisse. Denn anderenfalls würde auf die kostenintensive Prüfung verzichtet werden (s Vfg OFD Frankfurt/Main v 09.08.2005, DB 2005, 2052).

Dadurch erfolgt eine Korrespondierung mit der KSt-Pflicht im öff-rechtlichen Bereich durch § 1 Abs 1 Nr 6 KStG. Auch die dortige Regelung der St-Pflicht ist nicht ›personenbezogen‹, sondern ›tätigkeitsbezogen‹, da die St-Pflicht nicht für die jur Pers d öff Rechts, sondern für deren BgA postuliert wird.

Für die folgenden Tätigkeiten ist gem § 5 Abs 1 Nr 23 HS 2 KStG die St-Freiheit ausgeschlossen:

Tätigkeiten, die auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse gerichtet sind,
Übernahme von Projektträgerschaften,
wirtsch Tätigkeiten ohne Forschungsbezug.

Insoweit besteht eine Übereinstimmung zwischen § 5 Abs 1 Nr 23 HS 2 KStG und § 68 Nr 9 S 3 AO (vgl. auch AEAO zu § 68 Nr 15).

Die ›tätigkeitsbezogene‹ Betrachtung hat zur Folge, dass nicht der BgA ›Auftragsforschung‹ insges stbefreit ist, sondern nur die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Auftragsforschung. Dieser BgA fällt damit in den Anwendungsbereich des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG, da die Vorschrift nur dann nicht greift, wenn der BgA selbst stbefreit ist. Von der Fin-Verw wird es jedoch für vertretbar angesehen, diese Vorschrift auf den stfreien Teil des BgA nicht anzuwenden. UE entspricht dies dem Sinn und Zweck der Regelung (im Einzelnen s Vfg OFD Münster v 18.08.2010, DStR 2010, 2250).

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