Tz. 1

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

§ 18 KStG, der auf § 7a Abs 6 KStG 1969 zurückgeht, wurde bis auf Zitatveränderungen unverändert in das KStG 1977 übernommen.

Auch beim Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeink-Verfahren erfuhr die Vorschrift keine Änderung. Der Gesetzgeber des StSenkG v 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) hatte allerdings vergessen, im Zuge der damaligen Streichung der früher in § 14 KStG geregelten wirtsch und organisatorischen Eingliederung die Folgeänderung in § 18 KStG vorzunehmen und dort die Nr 3 zu streichen. Dies wurde im UntStFG v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858) mit Rückwirkung ab dem VZ 2001 nachgeholt. UE wurde im UntStFG, durch das mit der Änderung des § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG auf Seite des OT auf das frühere Erfordernis der doppelten Inl-Anbindung verzichtet wurde, versäumt, § 18 KStG anzupassen. Die Folge davon ist, dass es derzeit eine kaum begründbare Differenzierung zwischen Fällen gibt, in denen eine Organschaft möglich und solchen, in denen sie nicht möglich ist (dazu s Tz 6, 7).

Das StVergAbG v 16.05.2003 (BGBl I 2003, 660) hat zwar keine Änderung des § 18 KStG gebracht, jedoch wirken sich die in § 14 KStG vorgenommenen Verschärfungen für OT in der Rechtsform einer Pers-Ges auch auf ausl Pers-Ges als OT aus (s Tz 9).

 

Tz. 2

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

§ 18 KStG ist ein erster Ansatz hin zur stlichen Anerkennung einer grenzüberschreitenden Organschaft, der allerdings nahezu vom gesamten Fachschrifttum und von den Wirtschaftsverbänden als völlig unzureichend kritisiert wird.

Während der Gesetzgeber inzwischen für einen OT auf den früher geforderten sog doppelten Inl-Bezug verzichtet und in § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG eine inl Geschäftsleitung ausreichen lässt (wegen Einzelheiten s § 14 KStG Tz 75 ff), fordern die §§ 14 und 17 KStG auf der Seite der OG nach wie vor, dass diese Sitz und Geschäftsleitung im Inl hat. Für nach dem Recht eines EU-/EWR-Staats gegründete ausl Kap-Ges mit Geschäftsleitung in D erkennt jedoch inzwischen die Fin-Verw (s Schr des BMF v 28.03.2011, BB 2011, 916) die Organschaft an (dazu im Einzelnen s § 14 KStG Tz 57).

Mit § 18 KStG werden zwar ausl gew Unternehmen als OT anerkannt, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie im Inl eine Zweigniederlassung unterhalten, zu der die Organschaft installiert wird. Der ausl OT iSd § 18 KStG kann stets nur Spitzengesellschaft eines nationalen dt Organkreises sein, dh hinsichtlich der Zusammenfassung der Gewinne und Verluste der zum Organkreis gehörenden Gesellschaften wirkt § 18 ebenso wie die §§ 14 und 17 KStG nur auf das Inl begrenzt.

Wegen der Fragen rund um die stliche Anerkennung einer grenzüberschreitenden Organschaft grundlegend s § 14 KStG Tz 21 ff.

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