Übersicht geänderte Textziffern-Bezeichnungen
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Ausgewählte Literaturhinweise:
Crezelius, Organschaft und Ausl, FS Beusch, 1993, 153;
Grotherr, Krit Bestandsaufnahme der systematischen und betriebswirtsch Unzulänglichkeiten des gegenwärtigen Organschaftskonzepts – Die Organschaft als lex imperfecta zur stlichen Erfassung der wirtsch Einheit "Konzern", StuW 1995, 124;
Orth, Elemente einer grenzüberschreitenden Organschaft im dt StR, GmbHR 1996, 33;
Grotherr, Organschaftsfragen bei Ausl-Beziehungen, FS Flick, 1997, 757;
Bärwaldt/Schabacker, Wirksamkeitserfordernisse grenzüberschreitender Unternehmensverträge iSd § 291 AktG, AG 1998, 182;
Kussmaul/Richter, Wesenszüge einer kstlichen grenzüberschreitenden Organschaft, StuB 1999, 807;
Werlauf, Ausl Gesellschaft für inl Aktivität, ZIP 1999, 867;
Willburger, Die OT-Fähigkeit unbeschr stpfl Kap-Ges, DStR 1999, 2064;
Herlinghaus, Weitere "Renovierung" der stlichen Organschaftsbestimmungen, GmbHR 2001, 956;
Kumpf, BetrSt als Gestaltungsmittel, FR 2001, 449;
Meilicke, Die Neuregelung der ertragstlichen Organschaft über die Grenze, DB 2002, 911;
Orth, Schritte in Richtung einer "grenzüberschreitenden Organschaft", IStR Beil 9/2002;
Prinz, "Fortentwicklung" des Organschaftsrechts: Neue Irrungen und Wirrungen, FR 2002, 66;
Walter, Ausl gew Unternehmen und Organschaft, IWB F 3, Gr 4, 403;
Frotscher, Die grenzüberschreitende Organschaft, DK 2003, 98;
Schaumburg, Internationale Organschaft, in Herzig (Hrsg) Organschaft 2003, 419;
Selzer/Sustmann, Der grenzüberschreitende Beherrschungsvertrag, DK, 2003, 85;
Dörr, Abschaffung oder Erweiterung der Organschaft, IStR 2004, 265;
Gassner, Europarechtswidrigkeit der Organschaftsbesteuerung, DB 2004, 841;
Gassner, Reform der Konzernbesteuerung in D und Europa – Österreich ersetzt Organschaft durch Gruppenbesteuerung, FR 2004, 517;
Dötsch, Internationale Organschaft, in Gedächtnisschrift für Dirk Krüger, 2006, 193;
Haase, Probleme der Organschaft nach grenzüberschreitender Anwachsung im Konzern – Europarechtswidrigkeit des § 18 KStG, IStR 2006, 855;
Haase, Die grenzüberschreitende Organschaft – eine Bestandsaufnahme, BB 2009, 980.
Dazu auch die Literaturhinweise vor Tz 11.
1 Rechtsentwicklung und Bedeutung des § 18 KStG
Tz. 1
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
§ 18 KStG, der auf § 7a Abs 6 KStG 1969 zurückgeht, wurde bis auf Zitatveränderungen unverändert in das KStG 1977 übernommen.
Auch beim Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeink-Verfahren erfuhr die Vorschrift keine Änderung. Der Gesetzgeber des StSenkG v 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) hatte allerdings vergessen, im Zuge der damaligen Streichung der früher in § 14 KStG geregelten wirtsch und organisatorischen Eingliederung die Folgeänderung in § 18 KStG vorzunehmen und dort die Nr 3 zu streichen. Dies wurde im UntStFG v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858) mit Rückwirkung ab dem VZ 2001 nachgeholt. UE wurde im UntStFG, durch das mit der Änderung des § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG auf Seite des OT auf das frühere Erfordernis der doppelten Inl-Anbindung verzichtet wurde, versäumt, § 18 KStG anzupassen. Die Folge davon ist, dass es derzeit eine kaum begründbare Differenzierung zwischen Fällen gibt, in denen eine Organschaft möglich und solchen, in denen sie nicht möglich ist (dazu s Tz 6, 7).
Das StVergAbG v 16.05.2003 (BGBl I 2003, 660) hat zwar keine Änderung des § 18 KStG gebracht, jedoch wirken sich die in § 14 KStG vorgenommenen Verschärfungen für OT in der Rechtsform einer Pers-Ges auch auf ausl Pers-Ges als OT aus (s Tz 9).
Tz. 2
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
§ 18 KStG ist ein erster Ansatz hin zur stlichen Anerkennung einer grenzüberschreitenden Organschaft, der allerdings nahezu vom gesamten Fachschrifttum und von den Wirtschaftsverbänden als völlig unzureichend kritisiert wird.
Während der Gesetzgeber inzwischen für einen OT auf den früher geforderten sog doppelten Inl-Bezug verzichtet und in § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG eine inl Geschäftsleitung ausreichen lässt (wegen Einzelheiten s § 14 KStG Tz 75 ff), fordern die §§ 14 und 17 KStG auf der Seite der OG nach wie vor, dass diese Sitz und Geschäftsleitung im Inl hat. Für nach dem Recht eines EU-/EWR-Staats gegründete ausl Kap-Ges mit Geschäftsleitung in D erkennt jedoch inzwischen die Fin-Verw (s Schr des BMF v 28.03.2011, BB 2011, 916) die Organschaft an (dazu im Einzelnen s § 14 KStG Tz 57).
Mit § 18 KStG werden zwar ausl gew Unternehmen als OT anerkannt, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie im Inl eine Zweigniederlassung unterhalten, zu der die Organschaft installiert wird. Der ausl OT iSd § 18 KStG kann stets nur Spitzengesellschaft eines nationalen dt Organkreises s...