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Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Durch das KSt-RefG v 31.08.1976 (BGBl I 1976, 2597; BStBl I 1976, 445) wurde § 24 in das KStG eingefügt. Das KStG 1977 sah für unbeschr stpfl Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen einen Freibetrag iHd Einkommens, höchstens jedoch iHv 5 000 DM, vor. Für Einkommen über 10 000 DM sah § 24 idF des KStG 1977 den stufenweisen Abbau des Freibetrags vor.

Durch das VereinsförderungsG v 18.12.1989 (BGBl I 1989, 2212; BStBl I 1989, 499) wurde § 24 KStG mit Wirkung ab VZ 1990 neu gefasst. Der Freibetrag wurde von 5 000 DM auf 7 500 DM angehoben. Er war nach wie vor auf die Höhe des Einkommens begrenzt; der stufenweise Abbau des Freibetrags bei höheren Einkommen ist jedoch entfallen.

Durch das StEuglG v 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1790; BStBl I 2001, 3) wurde mit Wirkung ab dem VZ 2002 der Freibetrag von früher 7 500 DM in 3 835 EUR umgerechnet. Durch die Ges iRd UntStRef (StSenkG ff) ist § 24 KStG nicht geändert worden.

Durch das Dritte MittelstandsentlastungsG v 17.03.2009 (BGBl I 2009, 550; BStBl I 2009, 470) wurden mit Wirkung ab dem VZ 2009 die Worte "unbeschr stpfl" durch das Wort "stpfl" ersetzt und der Freibetrag auf 5 000 EUR erhöht.

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