Tz. 1
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die Vorschrift regelt die St-Befreiung für die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten Siedlungsunternehmen iSd Reichssiedlungsgesetzes und iSd Bodenreformgesetze der Länder.
Die St-Befreiung gilt für Tätigkeiten, die sich auf die Durchführung von Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen im ländlichen Raum beschränken (hierzu s R 19 KStR).
§ 5 Abs 1 Nr 12 S 1 KStG wurde durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I, 3150) geändert. Dadurch wurde sichergestellt, dass die St-Befreiung der gemeinnützigen Siedlungsunternehmen unabhängig davon ist, ob ein Bundesland von seiner Ersetzung des ReichssiedlungsG durch landesrechtliche Vorschriften Gebrauch macht ider nicht (s hierzu BT-Drs 16/7036, 27). Materiell-rechtlich ist jedoch durch die Änderung des § 5 Abs 1 Nr 12 S 1 KStG keine Änderung eingetreten, dh insbesondere ist eine sachliche Ausweitung der St-Befreiung nicht erfolgt (s BT-Drs 16/7036, 28).
Aber: Ausgenommen von der Befreiung ist ausdrücklich der Wohnungsbau.
Tz. 2
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die St-Befreiung bezieht also nur die Tätigkeiten ein, die im ländlichen Raum unmittelbar der Durchführung von Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen dienen. Hierzu gehören auch:
• | Architektenleistungen und Ingenieurleistungen, die bei der Verwirklichung dieser Maßnahmen erbracht werden. |
• | Einzelbetriebliche Maßnahmen der Siedlungsunternehmen, wenn sie nach den Vergaberichtlinien des öffentlichen Förderungsprogramms förderungswürdig sind (abhängig davon, ob tats öff Mittel gewährt werden). |
• | Zu den begünstigten Tätigkeiten s auch R 19 KStR. |
Ein besonderes Anerkennungsverfahren ist im Reichssiedlungsgesetz nicht vorgesehen. Die urspr Begründung bzw Anerkennung des Siedlungsunternehmens (s § 1 Abs 1 Reichssiedlungsgesetz) ist daher für die St-Freiheit allein maßgebend.
Diese Begründung oder Anerkennung ist uE für die Fin-Verw bindend.
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