Tz. 1

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die Vorschrift regelt die St-Befreiung für die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten Siedlungsunternehmen iSd Reichssiedlungsgesetzes und iSd Bodenreformgesetze der Länder.

Die St-Befreiung gilt für Tätigkeiten, die sich auf die Durchführung von Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen im ländlichen Raum beschränken (hierzu s R 19 KStR).

§ 5 Abs 1 Nr 12 S 1 KStG wurde durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I, 3150) geändert. Dadurch wurde sichergestellt, dass die St-Befreiung der gemeinnützigen Siedlungsunternehmen unabhängig davon ist, ob ein Bundesland von seiner Ersetzung des ReichssiedlungsG durch landesrechtliche Vorschriften Gebrauch macht ider nicht (s hierzu BT-Drs 16/7036, 27). Materiell-rechtlich ist jedoch durch die Änderung des § 5 Abs 1 Nr 12 S 1 KStG keine Änderung eingetreten, dh insbesondere ist eine sachliche Ausweitung der St-Befreiung nicht erfolgt (s BT-Drs 16/7036, 28).

Aber: Ausgenommen von der Befreiung ist ausdrücklich der Wohnungsbau.

 

Tz. 2

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die St-Befreiung bezieht also nur die Tätigkeiten ein, die im ländlichen Raum unmittelbar der Durchführung von Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen dienen. Hierzu gehören auch:

Architektenleistungen und Ingenieurleistungen, die bei der Verwirklichung dieser Maßnahmen erbracht werden.
Einzelbetriebliche Maßnahmen der Siedlungsunternehmen, wenn sie nach den Vergaberichtlinien des öffentlichen Förderungsprogramms förderungswürdig sind (abhängig davon, ob tats öff Mittel gewährt werden).
Zu den begünstigten Tätigkeiten s auch R 19 KStR.

Ein besonderes Anerkennungsverfahren ist im Reichssiedlungsgesetz nicht vorgesehen. Die urspr Begründung bzw Anerkennung des Siedlungsunternehmens (s § 1 Abs 1 Reichssiedlungsgesetz) ist daher für die St-Freiheit allein maßgebend.

Diese Begründung oder Anerkennung ist uE für die Fin-Verw bindend.

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