Ausgewählter Literaturhinweis:
Krebs, Änderungen des KSt-Rechts zur Jahreswende 1989/90, DB 1990, 527.
1 Umfang der Steuerbefreiung
Tz. 1
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die Vorschrift regelt die St-Befreiung für die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten Siedlungsunternehmen iSd Reichssiedlungsgesetzes und iSd Bodenreformgesetze der Länder.
Die St-Befreiung gilt für Tätigkeiten, die sich auf die Durchführung von Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen im ländlichen Raum beschränken (hierzu s R 19 KStR).
§ 5 Abs 1 Nr 12 S 1 KStG wurde durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I, 3150) geändert. Dadurch wurde sichergestellt, dass die St-Befreiung der gemeinnützigen Siedlungsunternehmen unabhängig davon ist, ob ein Bundesland von seiner Ersetzung des ReichssiedlungsG durch landesrechtliche Vorschriften Gebrauch macht ider nicht (s hierzu BT-Drs 16/7036, 27). Materiell-rechtlich ist jedoch durch die Änderung des § 5 Abs 1 Nr 12 S 1 KStG keine Änderung eingetreten, dh insbesondere ist eine sachliche Ausweitung der St-Befreiung nicht erfolgt (s BT-Drs 16/7036, 28).
Aber: Ausgenommen von der Befreiung ist ausdrücklich der Wohnungsbau.
Tz. 2
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die St-Befreiung bezieht also nur die Tätigkeiten ein, die im ländlichen Raum unmittelbar der Durchführung von Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen dienen. Hierzu gehören auch:
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Architektenleistungen und Ingenieurleistungen, die bei der Verwirklichung dieser Maßnahmen erbracht werden. |
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Einzelbetriebliche Maßnahmen der Siedlungsunternehmen, wenn sie nach den Vergaberichtlinien des öffentlichen Förderungsprogramms förderungswürdig sind (abhängig davon, ob tats öff Mittel gewährt werden). |
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Zu den begünstigten Tätigkeiten s auch R 19 KStR. |
Ein besonderes Anerkennungsverfahren ist im Reichssiedlungsgesetz nicht vorgesehen. Die urspr Begründung bzw Anerkennung des Siedlungsunternehmens (s § 1 Abs 1 Reichssiedlungsgesetz) ist daher für die St-Freiheit allein maßgebend.
Diese Begründung oder Anerkennung ist uE für die Fin-Verw bindend.
2 Partielle oder volle Steuerpflicht
Tz. 3
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Gem § 5 Abs 1 Nr 12 KStG führen alle Tätigkeiten, die außerhalb der in S 1 der Befreiungsvorschrift genannten Maßnahmen liegen, zur partiellen oder zur vollen StPflicht.
Es kommt dabei nicht darauf an, ob diese Tätigkeiten einen wG begründen.
Zur StPflicht führen ua auch die den Siedlungsunternehmen ges zugewiesenen sonstigen Aufgaben, zB die in § 1 Abs 1 Buchst a und Abs 1 Buchst b Reichssiedlungsgesetz genannten Aufgaben (s BT-Drs 11/2536, 89).
Tz. 4
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die in Tz 1 genannten Tätigkeiten führen zur partiellen StPflicht, wenn sie nicht überwiegen (s BT-Drs 11/2536, 89; ebenso s R 19 S 5 KStR).
Dabei ist auf die Einnahmen abzustellen; die Einnahmen aus den stpfl Tätigkeiten dürfen die Einnahmen aus dem stfreien Bereich (Tätigkeit iSd S 1 der Befreiungsvorschrift) nicht übersteigen (also höchstens genau 50% der Gesamteinnahmen betragen).
Der Eintritt partieller St-Pflicht ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 5 Abs 1 Nr 12 KStG, sondern erst durch Auslegung dieser Befreiungsvorschrift (zur gleichen Problematik bei § 5 Abs 1 Nr 10 KStG s § 5 Abs 1 Nr 10 KStG Tz 27).
Tz. 5
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Dagegen führen die nicht in S 1 der Befreiungsvorschrift genannten Tätigkeiten zur vollen StPflicht, wenn sie überwiegen (s BT-Drs 11/2536, 89; ebenso s R 19 S 6 KStR); dh, wenn die Einnahmen aus den stpfl Tätigkeiten die Einnahmen aus dem stfreien Bereich (Tätigkeiten iSd S 1 der Befreiungsvorschrift) übersteigen.
Tz. 6
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Für die Praxis ist hierbei Folgendes zu beachten:
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Die Höhe der Einnahmen bestimmt sich uE – ebenso wie bei Vermietungsgenossenschaften und -vereinen – nach den Grundsätzen über die stliche Gewinnermittlung. |
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Der Prozentsatz ist für jeden VZ gesondert zu prüfen, Durchschnittsberechnungen für mehrere Jahre sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zulässig. |
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Schwankt der Prozentsatz von Jahr zu Jahr über und unter 50%, so kommt es zum ständigen Wechsel zwischen voller und partieller StPflicht. Dies hat die ständige Anwendung des § 13 Abs 5 KStG zur Folge (s § 13 KStG Tz 176, 224). |
3 Steuerfreiheit nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG statt nach § 5 Abs 1 Nr 12 KStG?
Tz. 7
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Nach Auff der Fin-Verw ist zwischen zwei Gruppen von Siedlungsunternehmen zu unterscheiden (s Schr des BMF v 23.05.1990, DB 1990, 1164):
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gemeinnützige Siedlungsunternehmen iSd Reichsssiedlungsgesetzes, die nach § 5 Abs 1 Nr 12 KStG stbefreit sind. Hier stehen GA (unabhängig von ihrer Höhe) der Befreiung nicht entgegen; |
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gemeinnützige Siedlungsunternehmen iSd Reichssiedlungsgesetzes, die nach Satzung und tats Geschäftsführung alle Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit (s §§ 51–68 AO) erfüllen und die deshalb nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG von der KSt befreit sind. In diesem Fall dürfen weder in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag GA vorgesehen sein noch tats GA vorgenommen werden. |
Tz. 8
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Hinsichtlich der Voraussetzungen für die St-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG ist insbes zu...